22.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2009

vom 3. Juli 2009

zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert.

(2)

Die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte auf den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (2) gestützt werden.

(3)

Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Protokoll 30 des Abkommens wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 4

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

(1)   Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft teil.

(2)   Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

(3)   Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

(4)   Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:

32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)   ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 41.

(2)   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.