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22.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/43 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 90/2009
vom 3. Juli 2009
zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert. |
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(2) |
Die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte auf den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (2) gestützt werden. |
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(3) |
Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Dem Protokoll 30 des Abkommens wird folgender Artikel angefügt:
„Artikel 4
Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
(1) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft teil.
(2) Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
(3) Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
(4) Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:
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32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 41.
(2) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.