3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 59/2009
vom 29. Mai 2009
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2008/121/EG wird die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 4b wird folgende Nummer angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
(2) ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.
(3) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.