3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 59/2009

vom 29. Mai 2009

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/121/EG wird die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 4b wird folgende Nummer angefügt:

„4c.

32008 L 0121: Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.

(3)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.