28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 130/29 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 35/2009
vom 17. März 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2009 vom 5. Februar 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 875/2008 der Kommission vom 8. September 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 875/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) und 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Absätze über die Übergangsregelungen für Bulgarien gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 875/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 52.
(2) ABl. L 240 vom 9.9.2008, S. 3.
(3) ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 8.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.