28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 28/2009

vom 17. März 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/16/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Etofenprox in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 L 0015: Richtlinie 2008/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 45)

32008 L 0016: Richtlinie 2008/16/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/15/EG und 2008/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 22.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 45.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 48.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.