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14.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/43 |
BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO
vom 26. November 2008
zur Einsetzung eines Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Annahme der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe Wirtschaftspolitischer Dialog und zur Änderung der Geschäftsordnung bestimmter Unterausschüsse des Assoziationsrates
(2009/21/EG)
DER ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt),
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses (2), insbesondere auf den einzigen Artikel Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Oktober 2005 zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Marokko (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beziehungen zwischen der EU und Marokko werden infolge der Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokkoimmer enger. |
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(2) |
Die beiden Vertragsparteien sind entschlossen, ihre Beziehungen weiter zu vertiefen und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen. |
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(3) |
Die Verwirklichung der prioritären Ziele der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften müssen überwacht werden. Die Zuständigkeiten der Europäischen Union geben einen Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zu den Ländern im Mittelmeerraum und der Zusammenarbeit mit ihnen vor, bei der der Kohärenz und der Ausgewogenheit des Barcelona-Prozesses insgesamt Rechnung zu tragen ist. |
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(4) |
Der Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 18. November 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (4) enthält keinen Verweis auf den Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen. Daher sollte eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit der Ausschuss zusammentreten kann. |
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(5) |
In Artikel 84 des Assoziationsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien vorgesehen. |
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(6) |
Durch Artikel 44 Buchstabe a des Assoziationsabkommens wird ein wirtschaftspolitischer Dialog zwischen der Europäischen Union und Marokko eingeführt. Es sollte die Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppe Wirtschaftspolitischer Dialog angenommen werden. |
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(7) |
Aus der Einigung über den Aktionsplan EU-Marokko haben sich neue Bereiche für den Dialog und die Zusammenarbeit ergeben. Nicht alle diese Bereiche werden durch die Unterausschüsse abgedeckt, die mit dem Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates eingesetzt wurden. |
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(8) |
Es ist sollte gewährleistet werden, dass sämtliche Themen des Assoziationsabkommens und des Aktionsplans EU-Marokko durch die zuständigen Unterausschüsse abgedeckt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Beim Assoziationsausschuss wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen EU-Marokko eingesetzt, der beauftragt ist, die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko zu prüfen, die Zusammenarbeit der Verwaltungen mit Blick auf die Anwendung des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen zu gewährleisten und jegliche andere Aufgabe im Zollbereich auszuüben, die ihm übertragen wird.
Die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesenist in Anhang I wiedergegeben.
Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er kann jedoch Empfehlungen mit dem Ziel der Erleichterung der reibungslosen Umsetzung des Assoziationsabkommens abgeben und dem Assoziationsausschuss Vorschläge unterbreiten. Diese Empfehlungen und Vorschläge werden einvernehmlich angenommen.
Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Ausschusses erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.
Artikel 2
Die als Anhang II beigefügte Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für den durch Artikel 44 Buchstabe a des Assoziationsabkommens eingeführten wirtschaftspolitischen Dialog wird angenommen.
Die Arbeitsgruppe für den wirtschaftspolitischen Dialog untersteht dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Sie kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
Der Assoziationsausschuss ergreift sämtliche anderen Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Arbeitsgruppe erforderlich sind, und unterrichtet hiervon den Assoziationsrat.
Artikel 3
Die Liste der Themen, die von den Unterausschüssen Nr. 1 „Binnenmarkt“, Nr. 2 „Industrie, Handel und Dienstleistungen“, Nr. 3 „Verkehr, Umwelt und Energie“, Nr. 5 „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie Nr. 6 „Justiz und Sicherheit“ des Assoziationsausschusses gemäß Anhang II ihrer mit dem Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates angenommenen Geschäftsordnungen behandelt werden, werden gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2008.
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
M. NICOLAIDIS
(1) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(2) ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 14.
ANHANG I
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Der Ausschuss EU-Marokko für die Zusammenarbeit im Zollwesen, nachstehend „Ausschuss“ genannt, setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission, die von Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, und Zollvertretern (und/oder anderenVertretern der Regierung) von Marokko zusammen. Der Vorsitz des Ausschusses wird abwechselnd von einem Zollvertreter Marokkos und einem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft geführt.
2. Rolle
Der Ausschuss untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Ausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Er kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Der Ausschuss prüft im Zusammenhang mit Zollfragen die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko. Insbesondere bewertet er die Fortschritte bei der Angleichung, Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst er sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Der Ausschuss prüft alle Probleme, die in zolltechnischer Hinsicht (insbesondere auf den Gebieten Ursprungsregeln, allgemeine Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert, Zollregelungen, Zusammenarbeit im Zollwesen) auftreten und schlägt mögliche Maßnahmen vor. Auf Antrag des Assoziationsausschusses kann der Ausschuss weitere Themen, auch horizontaler Art, erörtern.
In den Sitzungen des Ausschusses können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Ausschusses.
Alle den Ausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Der Ausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Ausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann der Ausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.
Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Benehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Ausschuss zur Teilnahme an seinen Sitzungen andere Vertreter von betroffenen oder wegen horizontaler Fragen einbezogenen Fachabteilungen der beiden Vertragsparteien sowie Sachverständige einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
6. Tagesordnung
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln.
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei vom Sekretär spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen. In besonderen bzw. dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn der jeweiligen Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls mit den Vorschlägen des Ausschusses.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
ANHANG II
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN DIALOG EU-MAROKKO
1. Zusammensetzung und Vorsitz
Die Arbeitsgruppe für wirtschaftspolitischen Dialog (im Folgenden als „Arbeitsgruppe“ bezeichnet) setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der marokkanischen Regierung zusammen; der Vorsitz wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt. Die Mitgliedstaaten werden von den Sitzungen der Arbeitsgruppe in Kenntnis gesetzt und dazu eingeladen.
2. Rolle
Die Arbeitsgruppe ist ein Forum der Diskussion, Beratung und Überwachung. Sie untersteht dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Die Arbeitsgruppe ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Sie kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten.
3. Themen
Die Arbeitsgruppe ist ein Forum für die Erörterung makroökonomischer Fragen. Sie überprüft außerdem die Umsetzung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Nachbarschaftspolitik angenommenen Aktionsplans EU-Marokko, vor allem in den unten stehenden Bereichen, mit besonderem Augenmerk auf den Fortschritten bei der Angleichung sowie der Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Gegebenenfalls befasst sie sich mit der Zusammenarbeit der Behörden. Die Arbeitsgruppe prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Maßnahmen vor.
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a) |
Makroökonomischer Rahmen |
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b) |
Strukturreformen |
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c) |
Finanzwesen und Kapitalmärkte (makroökonomische Aspekte) |
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d) |
Kapitalverkehr und laufende Zahlungen |
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e) |
Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen |
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f) |
Steuern |
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g) |
Statistik |
Diese Liste ist nicht erschöpfend; sie kann vom Assoziationsausschuss durch andere Themen, auch horizontaler Art, ergänzt werden.
In den Sitzungen der Arbeitsgruppe können Fragen erörtert werden, die einen, mehrere oder alle der oben genannten Bereiche betreffen.
4. Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der marokkanischen Regierung fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre der Arbeitsgruppe.
Alle die Arbeitsgruppe betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
5. Sitzungen
Die Arbeitsgruppe tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Sitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
In besonders dringenden Fällen kann die Arbeitsgruppe kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind stets schriftlich zu stellen.
Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden abwechselnd in Brüssel und Rabat an einem von den beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Termin statt.
Die beiden Sekretäre berufen die Sitzungen jeweils für ihre Vertragspartei im Benehmen mit dem Vorsitzenden ein. Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Arbeitsgruppe Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
6. Tagesordnung
Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der Arbeitsgruppe sind den Sekretären zu übermitteln.
Die Kovorsitzenden stellen abwechselnd eine vorläufige Tagsordnung für jede Sitzung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei vom Sekretär spätestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Arbeitstage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In besonderen bzw. dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.
Die Tagesordnung wird von der Arbeitsgruppe zu Beginn jeder Sitzung angenommen.
7. Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Sie übermitteln den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsausschusses eine Kopie des Protokolls mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe.
8. Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht öffentlich.
ANHANG III
A. GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 1 EU-MAROKKO „BINNENMARKT“
Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:
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„a) |
Normung, Zertifizierung, Konformitätsprüfung und Marktüberwachung (Aspekte, die von den Handelsabkommen in diesen Bereichen unabhängig sind) |
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b) |
Wettbewerb und staatliche Beihilfen |
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c) |
Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum |
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d) |
Öffentliches Beschaffungswesen |
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e) |
Verbraucherschutz |
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f) |
Dienstleistungen (Regulierungsfragen) einschließlich Finanzdienstleistungen und Postdienstleistungen |
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g) |
Gesellschaftsrecht und Niederlassungsfreiheit“ |
B. GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 2 EU-MAROKKO „INDUSTRIE, HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN“
Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:
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„a) |
Industrielle Zusammenarbeit und Unternehmenspolitik |
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b) |
Handelsfragen |
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c) |
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit |
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d) |
Tourismus und Handwerk |
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e) |
Ausarbeitung von Handelsabkommen in den Bereichen technische Vorschriften, Standardisierung, Normen und Konformitätsbewertung |
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f) |
Datenschutz |
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g) |
Handelsstatistiken“ |
C. GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 3 EU-MAROKKO „VERKEHR, UMWELT UND ENERGIE“
Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:
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„a) |
Verkehr: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Verstärkung der Sicherheit aller Verkehrsarten, Kontrolle und Verwaltung der Häfen und Flughäfen, Verbesserung des multimodalen Verkehrs unter Einbeziehung von Fragen der Interoperabilität |
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b) |
Umwelt: vor allem Ausbau der Kapazitäten für das Umweltmanagement im institutionellen und juristischen Bereich, Verstärkung der Bekämpfung der verschiedenen Arten der Umweltverschmutzung, Unterstützung der Einbeziehung der Umweltdimension in die Schwerpunktbereiche der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung; Umsetzung der nationalen Umweltschutzprogramme, vor allem zur Entsorgung flüssiger und fester Abfälle, Vertiefung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet des Klimawandels |
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c) |
Energie: vor allem Modernisierung und Verbesserung der Infrastruktur, Sicherheit der Energieinfrastruktur und des Energietransports, Nachfragesteuerung, Förderung der erneuerbaren Energien, Forschung und Zusammenarbeit beim Datenaustausch“ |
D. GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 5 EU-MAROKKO „LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI“
Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:
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„a) |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
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b) |
Zusammenarbeit im Agrarbereich und Entwicklung des ländlichen Raums |
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c) |
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
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d) |
Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Fragen |
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e) |
Rechtsvorschriften für den Handel mit diesen Erzeugnissen“ |
E. GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES Nr. 6 EU-MAROKKO „JUSTIZ UND SICHERHEIT“
Die unter Ziffer 3 „Themen“ in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2003 des Assoziationsrates aufgeführte Liste der von dem Unterausschuss behandelten Bereiche erhält folgende Fassung:
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„a) |
Zusammenarbeit im Justizbereich |
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b) |
Zusammenarbeit im zivil- und strafrechtlichen Bereich |
|
c) |
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Menschenhandel, Drogenhandel, Terrorismus, Korruption und Geldwäsche |
|
d) |
Polizeiliche Zusammenarbeit“ |