19.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 11/2009
vom 5. Februar 2009
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) und 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 D 0386: Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/386/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.
(2) ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.