22009A1218(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtsblatt Nr. L 336 vom 18/12/2009 S. 0005 - 0011


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER MONGOLEI

andererseits

(nachstehend als "die Vertragsparteien" bezeichnet) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

IN ANBETRACHT DER ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in der Gemeinschaft niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass — wenn ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benennt, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält — sich die Rechte, die die Mongolei aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens erstrecken,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Mongolei zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4) Durch dieses Abkommen werden keine Verkehrsrechte zusätzlich zu denen eingeräumt, die in den bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Mongolei festgelegt wurden. Verkehrsrechte werden auch weiterhin in bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Mongolei festgelegt.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Mongolei erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Mongolei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Mongolei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird,

iv) das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Mongolei und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Mongolei nachweist, dass das Unternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Mongolei und diesem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde oder

v) das Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Mongolei und diesem Mitgliedstaat besteht und dieser Mitgliedstaat den von der Mongolei benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Mongolei übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Mongolei aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Eingang der letzten der beiden Noten in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 8

Beendigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommens jederzeit kündigen, indem sie dies der anderen Partei auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilt. Die Kündigung wird 6 (sechs) Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Note bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(2) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(3) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ulan-Bator am dritten April zweitausendneun in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und mongolischer Sprache.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Правителството на Монголия

Por el Gobierno de Mongolia

Za vládu Mongolska

For Mongoliets regering

Für die Regierung der Mongolei

Mongoolia valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Μογγολίας

For the Government of Mongolia

Pour le gouvernement de la Mongolie

Per il governo della Mongolia

Mongolijas valdības vārdā

Mongolijos Vyriausybės vardu

Mongólia kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Mongolja

Voor de Regering van Mongolië

W imieniu Rządu Mongolii

Pelo Governo da Mongólia

Pentru Guvernul Mongoliei

Za vládu Mongolska

Za vlado Mongolije

Mongolian hallituksen puolesta

För Mongoliets regering

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Mongolei und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung:

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung Österreichs und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Wien am 2. Oktober 2007, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Österreich" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Peking am 19. Juni 1997, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Dänemark" bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Helsinki am 10. Februar 2000, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Finnland" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet in Bonn am 29. Mai 1998, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Deutschland" bezeichnet,

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Ulan Bator am 13. September 1994, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Ungarn" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Luxemburg am 18. März 1995, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Luxemburg" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Den Haag am 9. März 1995, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Niederlande" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. Mai 1989 in Ulan Bator, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Polen" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Ulan Bator am 10. Juli 1990, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Rumänien" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Peking am 19. Juni 1997, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Schweden" bezeichnet,

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 1. März 2000, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Mongolei — Vereinigtes Königreich" bezeichnet.

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ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Mongolei — Österreich

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Dänemark

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Deutschland

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Ungarn

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Luxemburg

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Niederlande

- Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Mongolei — Polen

- Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Schweden

- Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Vereinigtes Königreich

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen:

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Österreich

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Dänemark

- Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Finnland

- Artikel 4 des Abkommens Mongolei — Deutschland

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Ungarn

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Luxemburg

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Niederlande

- Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Mongolei — Polen

- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Rumänien

- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Schweden

- Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Vereinigtes Königreich

c) Sicherheit:

- Artikel 6 des Abkommens Mongolei — Österreich

- Artikel 13 des Abkommens Mongolei — Finnland

- Artikel 12 des Abkommens Mongolei — Deutschland

- Artikel 11 des Abkommens Mongolei — Ungarn

- Artikel 7 des Abkommens Mongolei — Luxemburg

- Artikel 8 des Abkommens Mongolei — Niederlande

- Artikel 7 des Abkommens Mongolei — Rumänien

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ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

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