21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/70


Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 147 vom 10. Juni 2009 )

Diese Berichtigung wurde mit einem Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 20. Oktober 2011 in Bern vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Verwahrer unterzeichnet wurde.

1.

Seiten 33 bis 34, Anhang I:

Die Einträge für die unten genannten Staaten werden wie folgt berichtigt:

„—   in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuchs über Internationales Privatrecht,“;

„—   in Estland: Artikel 86 der Zivilprozessordnung (‚tsiviilkohtumenetluse seadustik‘),“;

„—   in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (‚Kodeks postępowania cywilnego‘),“;

„—   in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung (‚Código de Processo Civil‘), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann – zum Beispiel ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet (sofern sie sich in Portugal befindet), wenn die (im Ausland befindliche) Hauptverwaltung Zustellungsadressat ist –, und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (‚Código de Processo do Trabalho‘), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann – zum Beispiel ist in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer in Bezug auf einen individuellen Arbeitsvertrag gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,“;

„—   in der Schweiz: Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (‚Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/foro del luogo del sequestro‘),“;

„—   in Finnland: Kapitel 10 § 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Prozessordnung (‚oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken‘),“.

2.

Seiten 35 bis 36, Anhang II:

Die Einträge für die unten genannten Staaten werden wie folgt berichtigt:

„—

    in Bulgarien beim ‚окръжният съд‘,“;

„—

    in der Schweiz beim ‚kantonalen Vollstreckungsgericht‘/‚tribunal cantonal de l’exécution‘/‚giudice cantonale dell’esecuzione‘,“;

„—

   im Vereinigten Königreich: (…)

b)in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über die Scottish Ministers,

(…)“.

3.

Seiten 37 bis 38, Anhang III:

Die Einträge für die unten genannten Staaten werden wie folgt berichtigt:

„—

    in Spanien bei der ‚Audiencia Provincial‘ über das ‚Juzgado de Primera Instancia‘, das die Entscheidung erlassen hat,“;

„—

    in der Schweiz beim oberen Gericht des Kantons,“.

4.

Seite 43, Anhang IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ANHANG IX

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:

—   Deutschland: §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

—   Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 und Artikel 216 der Zivilprozessordnung (‚Tsiviilkohtumenetluse seadustik‘), die für die Streitverkündung gelten,

—   Lettland: Artikel 78, 79, 80 und 81 der Zivilprozessordnung (‚Civilprocesa likums‘), die für die Streitverkündung gelten,

—   Litauen: Artikel 47 der Zivilprozessordnung (‚Civilinio proceso kodeksas‘),

—   Ungarn: Artikel 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (‚Polgári perrendtartás‘), die für die Streitverkündung gelten,

—   Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,

—   Polen: Artikel 84 bis 85 der Zivilprozessordnung (‚Kodeks postępowania cywilnego‘), die für die Streitverkündung (‚przypozwanie‘) gelten,

—   Slowenien: Artikel 204 der Zivilprozessordnung (‚Zakon o pravdnem postopku‘), der für die Streitverkündung gilt.“