22009A0203(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

Amtsblatt Nr. L 033 vom 03/02/2009 S. 0043 - 0048


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und der Republik Dschibuti über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK DSCHIBUTI — nachstehend "Aufnahmestaat" genannt —

andererseits,

beide nachstehend "Parteien" genannt —

besorgt über die Zunahme seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle gegen die humanitäre Hilfsgüter transportierenden Schiffe und den Seeverkehr vor der Küste Somalias,

IN ANBETRACHT

der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008) und 1846 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;

des Schreibens der Republik Dschibuti vom 1. Dezember 2008, in dem diese insbesondere der Präsenz von Einheiten der Seestreitkräfte der EU in ihrem Hoheitsgebiet zustimmt;

der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation "Atalanta");

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, ergeben, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Binnengewässer, seines Küstenmeers und seines Luftraums, Anwendung.

(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a) "EU-geführte Einsatzkräfte" (EUNAVFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b) "Operation" die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus den Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) des VN-Sicherheitsrats sowie aus jeder späteren einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats und aus dem am 10. Dezember 1982 unterzeichneten VN-Seerechtsübereinkommen ergibt;

c) "Befehlshaber der Operation" den Befehlshaber der Operation;

d) "Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte" den Befehlshaber im Einsatzgebiet;

e) "militärisches Hauptquartier der EU" die militärischen Hauptquartiere und deren Einzelteile, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, welche die militärische Führung oder Kontrolle der Operation wahrnehmen;

f) "nationale Kontingente" die Einheiten, Schiffe, Flugzeuge und Komponenten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen an der Operation teilnehmenden Staaten gehören, insbesondere Schutzeinheiten und Militärkräfte an Bord von Handelsschiffen;

g) "EUNAVFOR-Personal" das der EUNAVFOR unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das im Einsatz befindliche Personal sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von EUNAVFOR aufgegriffenen Personen, das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation tätig ist und sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet, ausgenommen das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

h) "örtliches Personal" das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

i) "Einrichtungen und Anlagen" Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUNAVFOR und ihr Personal benötigt werden;

j) "Entsendestaat" den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt;

k) "Gewässer" die Binnengewässer und das Küstenmeer des Aufnahmestaats und den Luftraum über diesen Gewässern;

l) "amtlicher Schriftverkehr" den gesamten die Operation und ihre Aufgaben betreffenden Schriftverkehr.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die EUNAVFOR und ihr Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2) Die EUNAVFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaats vorab und regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder ihres Personals, die das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats durchqueren oder dort stationiert sind, sowie über die Identität der Schiffe, Flugzeuge und Einheiten, die in den Gewässern des Aufnahmestaats operieren oder die Häfen des Aufnahmestaats anlaufen.

Artikel 3

Identifizierung

(1) Die im Landgebiet des Aufnahmestaats anwesenden Mitglieder des EUNAVFOR-Personals müssen jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich führen.

(2) Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUNAVFOR sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder amtlichen Kennzeichen der EUNAVFOR zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorab mitzuteilen sind.

(3) Die EUNAVFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUNAVFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUNAVFOR geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1) Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets einen gültigen Reisepass und, sofern sie nicht zur Besatzung von EUNAVFOR-Schiffen oder -Flugzeugen zählen, im Falle der Ersteinreise einen Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl der EUNAVFOR. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen. Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen der EUNAVFOR unterliegen nicht den Visumbestimmungen.

(2) Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3) Ein allgemeines Verzeichnis der Mittel der EUNAVFOR, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden, wird diesem zur Information übermittelt. Diese Mittel werden mit einer EUNAVFOR-Kennzeichnung versehen. Die EUNAVFOR ist von der Vorlage jeglicher anderer Zolldokumente sowie von allen Kontrollen befreit.

(4) Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie einen gültigen nationalen, internationalen oder Militärführerschein, ein Kapitänspatent bzw. einen Pilotenschein besitzen, welche von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurden.

(5) Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUNAVFOR und ihrem Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Gewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit im Küstenmeer des Aufnahmestaats schließt auch das Anhalten und Ankern ein.

(6) Für die Zwecke der Operation darf die EUNAVFOR in den Gewässern des Aufnahmestaats Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(7) Für die Zwecke der Operation dürfen die EUNAVFOR und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUNAVFOR ist nicht von der Entrichtung von Vergütungen für Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUNAVFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1) Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR sowie ihre Schiffe und Flugzeuge sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie allerdings mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte betreten.

(2) Die EUNAVFOR, ihre Vermögensgegenstände und Mittel genießen Immunität vor jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(3) Die Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität vor jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(4) Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUNAVFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5) Der amtliche Schriftverkehr der EUNAVFOR ist unverletzlich.

(6) Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

(7) Die EUNAVFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUNAVFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUNAVFOR ist nicht von Gebühren oder Abgaben zur Vergütung für erbrachte Dienstleistungen befreit.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUNAVFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1) Das EUNAVFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Wird jedoch ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals von der Polizei des Aufnahmestaats auf öffentlichen Straßen auf frischer Tat entdeckt, so kann der Täter, sofern er die körperliche Unversehrtheit eines Staatsangehörigen des Aufnahmestaats beeinträchtigt hat, zu seinem Schutz von der Polizei bis zur Ankunft der zuständigen Dienste der EUNAVFOR festgehalten werden.

(2) Die Papiere, die Korrespondenz und Vermögensgegenstände des EUNAVFOR-Personals sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.

(3) Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat oder das betreffende Organ der Europäischen Union kann je nach Lage des Falles auf die Immunität des EUNAVFOR-Personals vor der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(4) Das EUNAVFOR-Personal genießt Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausführung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen.

Falls ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet wird, sind der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betreffende EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals in Ausführung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, wird kein Verfahren eingeleitet und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausführung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren aufgenommen werden. Der Aufnahmestaat vergewissert sich, dass die zuständige Gerichtsbarkeit die Feststellung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs anerkennt.

Strengt ein Mitglied des EUNAVFOR-Personals ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen.

(5) Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6) Gegen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Vermögen von Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals, in Bezug auf das der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte feststellt, dass es für die Ausführung des offiziellen Auftrags notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7) Die Immunität der Mitglieder des EUNAVFOR-Personals vor der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8) Die Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUNAVFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(9) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUNAVFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUNAVFOR-Personal ist von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUNAVFOR-Personals oder eines bevollmächtigten Vertreters der EUNAVFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen keinerlei Vorrechte und Immunitäten zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden des Entsendestaats können im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit dessen zuständigen Behörden die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staats unterworfenen Mitglieder des EUNAVFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1) Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte festgelegte Vorschriften.

(2) Für die Zwecke der Operation dürfen die Mitglieder des Militärpersonals der EUNAVFOR sowie das Polizeipersonal zur Begleitung der von der EUNAVFOR aufgegriffenen Personen Waffen und Munition mit sich führen oder transportieren, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 10

Unterstützung seitens des Aufnahmestaats und Auftragsvergabe

(1) Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUNAVFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Operation.

(3) Das Recht, das auf die von der EUNAVFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt.

(4) Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

(5) Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUNAVFOR mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Operation schließt.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

Die EUNAVFOR ist befugt, nach vorheriger Zustimmung des Aufnahmestaats Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUNAVFOR-Personals

(1) Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUNAVFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staats und in Anwesenheit eines Vertreters der EUNAVFOR und/oder des betreffenden Staats erfolgen.

(3) Der Aufnahmestaat und die EUNAVFOR arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des EUNAVFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUNAVFOR und Militärpolizei

(1) Der Aufnahmestaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUNAVFOR und ihres Personals außerhalb der Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu gewährleisten.

(2) Die EUNAVFOR ist befugt, im Landgebiet und in den Gewässern des Aufnahmestaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Einrichtungen und Anlagen, Schiffe und Flugzeuge sowie die Schiffe, denen sie Schutz gewährt, gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen zu schützen.

(3) Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR aufrechtzuerhalten.

(4) Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUNAVFOR-Personals zu sorgen.

(5) Mitglieder des EUNAVFOR-Personals, die zur Begleitung der durch die EUNAVFOR aufgegriffenen Personen dschibutisches Hoheitsgebiet durchqueren, dürfen gegenüber diesen Personen die erforderlichen körperlichen Zwangsmaßnahmen anwenden.

Artikel 14

Kommunikation

(1) Die EUNAVFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUNAVFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften Zugang zum Frequenzspektrum.

(2) Die EUNAVFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUNAVFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3) Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUNAVFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUNAVFOR und/oder Mitglieder(n) des EUNAVFOR-Personals treffen.

(4) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vereinbart.

Artikel 15

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1) Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von privatem oder staatlichem Eigentum sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlustes von EUNAVFOR-Eigentum werden auf diplomatischem Wege geregelt.

(2) Diese Ansprüche sind über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUNAVFOR zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUNAVFOR erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUNAVFOR und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4) Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, wird die Streitigkeit

a) bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 80000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b) bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen der erste vom Aufnahmestaat, der zweite von der EUNAVFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUNAVFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUNAVFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des obersten Gerichtshofs der Republik Dschibuti ernannt.

(6) Zwischen der EUNAVFOR und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Verbindung und Streitigkeiten

(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUNAVFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geregelt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUNAVFOR und des EUNAVFOR-Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der einen Beitrag zur EUNAVFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative, finanzielle und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Es wird jeweils um drei Monate stillschweigend verlängert. Jede Partei teilt der anderen Partei mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6, 8 und 9, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUNAVFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Dschibuti am 5. Januar 2009, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für den Aufnahmestaat

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