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26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/55 |
BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO
vom 25. Juli 2008
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates
(2008/619/EG)
DER GEMISCHTE RAT —
gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 47 und Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aufgrund des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde am 29. November 2006 in Mexiko ein zweites Zusatzprotokoll zu dem Abkommen unterzeichnet, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist (*1). |
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(2) |
Aus diesem Grund müssen einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko (2), geändert durch den Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates (3), betreffend den Warenverkehr, den Ursprungsnachweis und das öffentliche Beschaffungswesen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates wird nach Maßgabe der in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Bestimmungen geändert.
(2) Der Inhalt der Überprüfungsklausel in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 2
Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 sowie die Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates werden nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
(1) Die in Anhang III zu diesem Beschluss aufgeführten Regierungsstellen in den neuen Mitgliedstaaten werden den entsprechenden Abschnitten in Teil B des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.
(2) Die in Anhang IV zu diesem Beschluss aufgeführten Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten werden Teil B des Anhangs XIII zu dem Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates angefügt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem Tag des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2008.
Im Namen des Gemischten Rates
Die Präsidentin
P. ESPINOSA CANTELLANO
(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.
(*1) Zur Klarstellung sei erwähnt, dass das zweite Zusatzprotokoll von den Parteien am 21. Februar 2007 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachdem die offizielle Paraphierung des Wortlauts am 29. November 2006 in Mexiko-Stadt erfolgt war. Es wurde ab dem 1. März 2007 angewandt und trat am 1. März 2008 nach Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Parteien in Kraft.
ANHANG I
Zeitplan der Gemeinschaft für den Zollabbau
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Menge des jährlichen Zollkontingents |
Zollsatz des Zollkontingents |
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„0803 00 19 |
Bananen, frisch (ausg. Mehlbananen) |
2 000 Tonnen (*1) |
70 EUR/Tonne |
(*1) Dieses jährliche Zollkontingent ist vom 1. Januar bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres geöffnet. Erstmals gilt es allerdings ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.“.
ANHANG II
Neue Sprachfassungen der Vermerke und der „Erklärung auf der Rechnung“ im Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000
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1. |
Artikel 17 Absatz 4 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung:
„(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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2. |
Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung:
„(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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3. |
Der Anlage IV des Anhangs III zu dem Beschluss Nr. 2/2000 werden die folgenden Sprachfassungen angefügt:
„Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … или разрешение на компетентен държавен орган (1) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală sau a autorității guvernamentale competente Nr. ... (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială ... (2). (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“." |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.“.“
ANHANG III
REGIERUNGSSTELLEN
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1. |
Teil B Abschnitt 1 des Anhangs VI zu dem Beschluss Nr. 2/2000 werden die folgenden Regierungsstellen angefügt:
„AA. Republik Bulgarien
AB. Rumänien
(1) Nur in Anhang VII Teil B aufgeführtes Nichtkriegsmaterial.“ " (1) Nur in Anhang VII Teil B aufgeführtes Nichtkriegsmaterial.“ " |
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2. |
Der Anlage zum Anhang VI Teil B Abschnitt 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 werden folgende Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen, auf die in den Anhängen I, II, VII, VIII und IX der Richtlinie 93/38/EWG Bezug genommen wird, angefügt:
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(1) Nur in Anhang VII Teil B aufgeführtes Nichtkriegsmaterial.“ “
ANHANG IV
VERÖFFENTLICHUNGEN
„Republik Bulgarien
Mitteilungen:
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Amtsblatt der Europäischen Union |
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Amtsblatt (http://dv.parliament.bg) |
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Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg) |
Gesetze und sonstige Vorschriften:
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Amtsblatt |
Gerichtsentscheidungen:
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Oberster Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg) |
Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:
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Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg) |
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Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg) |
Rumänien
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Amtsblatt der Europäischen Union |
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Amtsblatt Rumäniens |
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Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro)“ |