13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/34


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 22. Februar 2008

zur Ersetzung der Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2

(2008/219/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Beträge entsprechend zu aktualisieren.

(4)

Die derzeitige Marktlage hat sich im Vergleich zu den letzten Jahren erheblich geändert; eine neue Entwicklung ist dabei die Einführung von Preisausgleichsmaßnahmen an der europäischen Grenze, da die Inlandspreise bestimmter Grunderzeugnisse in der Schweiz sich als niedriger erwiesen haben als die Inlandspreise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

(5)

Da mit einer anhaltenden Volatilität des Marktes gerechnet wird, werden die Partner auf zweimonatlicher Basis Informationen austauschen, und bei Bekanntgabe erheblicher Unterschiede könnte es zu einer Änderung dieses Beschlusses kommen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III und IV Buchstabe b des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2008.

Brüssel, den 22. Februar 2008

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Jacques DE WATTEVILLE


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EG

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Artikel 4 Absatz 1

Auf Schweizer Seite angewandt

Differenz Referenzpreis Schweiz/EG

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Artikel 3 Absatz 3

Auf EU-Seite angewandt

Differenz Referenzpreis Schweiz/EG

(EUR/100 kg Eigengewicht)

Weichweizen

59,71

44,14

15,55

0,00

Hartweizen

71,05

68,55

2,50

0,00

Roggen

59,15

40,61

18,54

0,00

Gerste

52,65

52,65

0,00

0,00

Mais

37,94

37,94

0,00

0,00

Weichweizenmehl

104,00

68,55

35,45

0,00

Vollmilchpulver

582,00

651,20

0,00

35,32

Magermilchpulver

447,10

610,44

0,00

83,20

Butter

922,00

690,12

231,90

0,00

Weißzucker

Eier (1)

255,00

205,50

49,50

0,00

Kartoffeln, frisch

42,00

23,80

18,20

0,00

Pflanzliche Fette (2)

390,00

160,00

230,00

0,00


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:


Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewandt Artikel 3 Absatz 2

Grundbetrag

(CHF/100 kg Eigengewicht)

Auf EG-Seite angewandt Artikel 4 Absatz 2

Grundbetrag

(EUR/100 kg Eigengewicht)

Weichweizen

13,20

0,00

Hartweizen

2,00

0,00

Roggen

15,60

0,00

Gerste

0,00

0,00

Mais

0,00

0,00

Weichweizenmehl

30,00

0,00

Vollmilchpulver

0,00

41,42 (1)

Magermilchmehl

0,00

97,78 (1)

Butter

197,00

0,00

Weißzucker

0,00

0,00

Eier

34,00

0,00

Kartoffeln, frisch

15,00

0,00

Pflanzliche Fette

196,00

0,00


(1)  Die Ausfuhrhilfe in Form von Preisausgleichsmaßnahmen unterliegt Artikel 11 des WTO-Übereinkommens“.