18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/115


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten für das Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i.

Liechtenstein wird die angeforderten Daten erstmalig für das Jahr 2009 bereitstellen.“

2.

Unter Nummer 20c (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.