18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/111


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (4), (EG) Nr. 70/2001 (5) und (EG) Nr. 2204/2002 (6) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission), 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission), 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) und 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) und die dazugehörigen Überschriften werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gestrichen.

2.

Nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung

1j.

32008 R 0800: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

b)

Die Bezugnahme auf die ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf die ‚Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

c)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

d)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen‘ ersetzt.

e)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen‘ ersetzt.

f)

Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘ ersetzt.

g)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

h)

Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚nach Artikel 62 EWR-Abkommen zuständige Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

i)

Das Wort ‚Gemeinschaftsregister‘ wird durch die Worte ‚Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

j)

Die Worte ‚in Anhang I EG-Vertrag genannten‘ werden durch die Worte ‚in der Anlage zu diesem Anhang genannten und unter das EWR-Abkommen fallenden‘ ersetzt.

k)

Die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft‘ werden durch die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft oder des EWR‘ ersetzt.

l)

Verweise auf Gemeinschaftsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind.“

3.

In der Überschrift der Anlage wird die Bezugnahme auf „Nummer 1f Buchstabe g“ durch die Bezugnahme auf „Nummer 1j Buchstabe j“ ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 15.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(6)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.