18.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/111 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 120/2008
vom 7. November 2008
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (4), (EG) Nr. 70/2001 (5) und (EG) Nr. 2204/2002 (6) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission), 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission), 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) und 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) und die dazugehörigen Überschriften werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung
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3. |
In der Überschrift der Anlage wird die Bezugnahme auf „Nummer 1f Buchstabe g“ durch die Bezugnahme auf „Nummer 1j Buchstabe j“ ersetzt. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 15.
(2) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(3) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
(4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.
(5) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.
(6) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.