20.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2008

vom 26. September 2008

zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-299/05, mit dem einige Einträge in der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 für nichtig erklärt wurden, und dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-5/06 ist Rechnung zu tragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

32005 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1),

32006 R 0629: Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).“

2.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung m folgende Fassung:

„i)

Anhang IIa wird wie folgt angewandt:

Buchstabe b unter der Überschrift ‚Y. FINNLAND‘, Buchstabe c unter der Überschrift ‚Z. SCHWEDEN‘ und die Buchstaben d bis f unter der Überschrift ‚AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH‘ gelten nicht für die EFTA-Staaten.

Jedoch werden die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance) in Buchstabe d unter der Überschrift ‚AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH‘ beschränkt auf den ‚Mobilitätsteil‘ dieser Beihilfe vorläufig aufrechterhalten.

ii)

Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:

ZA.   ISLAND

Keine.

ZB.   LIECHTENSTEIN

a)

Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).

b)

Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981).

c)

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).

ZC.   NORWEGEN

a)

Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.

b)

Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.“

3.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) erhält der Text der Anpassung n folgende Fassung:

„Anhang IIIa wird wie folgt ergänzt:

36.   ISLAND–DÄNEMARK

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

37.   ISLAND–FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

38.   ISLAND–SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

39.   ISLAND–NORWEGEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

40.   NORWEGEN–DÄNEMARK

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

41.   NORWEGEN–FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

42.   NORWEGEN–SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

4.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text der Anpassung o gestrichen.

5.

In Anpassung t zu Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird der Text von Absatz 1 unter der Überschrift „ZB. LIECHTENSTEIN“ gestrichen.

6.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

„—

32005 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1),

32006 R 0629: Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1).“

7.

Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird der Text der Anpassung n gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 647/2005 und (EG) Nr. 629/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 26. September 2008

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 24.

(2)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.