5.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/32


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom 15. Januar 2008

zur Durchführung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001 über die Schaffung eines Rahmens für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

(2008/93/EG)

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko, insbesondere auf Artikel 9, und auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (nachstehend „Globales Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsätzlich spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2001 hat der Gemischte Rat die erforderlichen Schritte für die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung festzulegen.

(2)

Die Aushandlung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung könnte durch Empfehlungen von Berufsverbänden der Vertragsparteien vorangetrieben und erleichtert werden. Die Vertragsparteien sollten diese Empfehlungen auf ihre Kohärenz mit dem Globalen Abkommen und mit den Beschlüssen des mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Rates prüfen. Im Anschluss an diese Prüfung könnten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen einleiten.

(3)

Die Prüfung der Empfehlungen der Berufsverbände erfolgt gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Globalen Abkommens durch den Gemischten Ausschuss —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Vertragsparteien fordern die zuständigen repräsentativen Berufsverbände in ihren Hoheitsgebieten auf, dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung im Hinblick auf die teilweise oder gänzliche Erfüllung der von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere freiberuflichen Dienstleistungen durch die Dienstleistungserbringer zu unterbreiten.

(2)   Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 1 prüft der Gemischte Ausschuss die Empfehlung, um festzustellen, ob sie mit dem Globalen Abkommen und mit den Beschlüssen des mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Rates kohärent ist.

(3)   Wird gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 festgestellt, dass eine Empfehlung nach Absatz 1 mit dem Globalen Abkommen und den Beschlüssen des Gemischten Rates kohärent ist, und gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hinreichend übereinstimmen, so handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf die Umsetzung dieser Empfehlung über diese zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Qualifikationen, Lizenzen und sonstigen Vorschriften aus.

(4)   Die Vereinbarungen nach Absatz 3 werden innerhalb einer vereinbarten Frist im Wege eines Beschlusses des Gemischten Rates geschlossen; dieser Beschluss kann unter anderem folgende Punkte umfassen:

a)

Gleichwertigkeit von Qualifikationen, einschließlich Ausbildung, Berufserfahrung und Prüfungen;

b)

Gleichwertigkeit von Verhaltenskodizes und standesrechtlichen Vorschriften;

c)

berufliche Entwicklung und Weiterbildung zur Wahrung der Gleichwertigkeit;

d)

landeskundliche Kenntnisse, wie beispielsweise Gesetze, Regelungen, Sprache, Geografie oder klimatische Verhältnisse;

e)

Gleichwertigkeit von Anforderungen im Bereich des Verbraucherschutzes, wie beispielsweise Berufshaftpflichtversicherung;

f)

spezifische Behandlung von Kurzzeitlizenzen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme durch den Gemischten Rat in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2008.

Im Namen des Gemischten Rates

Die Präsidentin

P. ESPINOSA CANTELLANO