25.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 74/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) erhält der Wortlaut der Anpassung die folgende Fassung: „In Anhang B wird unter ‚Ausnahmen nach Mitgliedstaaten‘ folgende Nummer nach Nummer 27 (Vereinigtes Königreich) eingefügt: 28. NORWEGEN 28.1. Ausnahmen für die Tabellen
28.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in der Tabelle
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1372/2007 und (EG) Nr. 1392/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Alan SEATTER
(1) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 56.
(2) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42.
(3) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.