25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2008

vom 6. Juni 2008

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2006/48/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Richtlinie 2006/49/EG wird die Richtlinie 93/6/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind Neufassungen der aufgehobenen Richtlinien; daher sind die gegenwärtigen EWR-Anpassungen teilweise aufrechtzuerhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 14 (Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:

32006 L 0048: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII Kapitel 2), Ungarn (Anhang X Kapitel 2 Nummer 2), Polen (Anhang XII Kapitel 3 Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII Kapitel 3 Nummer 4) hinsichtlich der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt sind, gelten entsprechend.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

‚—

in Island der ‚Byggingarsjóðir ríkisins‘.‘

b)

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Eine Vertragspartei kann beschließen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1994 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 2. Mai 1992 erreichten Höchstbetrag absinken.‘

c)

Artikel 38 Absätze 2 und 3 findet keine Anwendung.

d)

Hat eine Vertragspartei beschlossen, Verhandlungen nach Artikel 39 der Richtlinie einzuleiten, so unterrichtet sie den Gemeinsamen EWR-Ausschuss. Die Vertragsparteien beraten sich im Gemeinsamen EWR-Ausschuss über das weitere Vorgehen, sofern dies im beiderseitigen Interesse liegt.“

2.

Der Text von Nummer 31 (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:

32006 L 0049: Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte ‚dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum‘ durch ‚dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 7/94 zur Aufnahme der Richtlinie 93/6/EWG in das Abkommen‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 49.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.