25.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/27 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 65/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Richtlinie 2006/48/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Mit der Richtlinie 2006/49/EG wird die Richtlinie 93/6/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(6) |
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind Neufassungen der aufgehobenen Richtlinien; daher sind die gegenwärtigen EWR-Anpassungen teilweise aufrechtzuerhalten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 14 (Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt: „32006 L 0048: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII Kapitel 2), Ungarn (Anhang X Kapitel 2 Nummer 2), Polen (Anhang XII Kapitel 3 Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII Kapitel 3 Nummer 4) hinsichtlich der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt sind, gelten entsprechend. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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2. |
Der Text von Nummer 31 (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird durch Folgendes ersetzt: „32006 L 0049: Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte ‚dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum‘ durch ‚dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 7/94 zur Aufnahme der Richtlinie 93/6/EWG in das Abkommen‘ ersetzt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Alan SEATTER
(1) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 49.
(2) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
(3) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
(4) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.
(5) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.