25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 62/2008

vom 6. Juni 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/141/EG wird die Richtlinie 91/321/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0141: Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).“

3.

Nach Nummer 54zzzu (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzzv.

32006 L 0141: Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 11 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnablanda‘ und ‚Stoðblanda‘,

auf Norwegisch: ‚morsmelkerstatning‘ und ‚tilskuddsblanding‘.

b)

In Artikel 12 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

auf Isländisch: ‚Ungbarnamjólk‘ und ‚Mjólkurstoðblanda‘,

auf Norwegisch: ‚morsmelkerstatning basert på kumelk‘ und ‚tilskuddsblanding basert på kumelk‘.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/141/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 40.

(2)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.