25.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 62/2008
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2006/141/EG wird die Richtlinie 91/321/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Unter Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Nach Nummer 54zzzu (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/141/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Alan SEATTER
(1) ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 40.
(2) ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.