25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2008

vom 6. Juni 2008

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/852/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/5/EG im Hinblick auf gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis gemäß der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2007/853/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis gemäß der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2008 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 39 (Entscheidung 2005/5/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32007 D 0852: Entscheidung 2007/852/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 57).“

2.

Nach Nummer 50 (Entscheidung 2007/677/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„51.

32007 D 0853: Beschluss 2007/853/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis gemäß der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2008 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 59).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/852/EG und des Beschlusses 2007/853/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 57.

(3)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 59.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.