10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 38/2008

vom 14. März 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18u (Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„18ua.

32007 R 1322: Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5).“

2.

Unter Nummer 19b (Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1322/2007 und (EG) Nr. 1334/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 5.

(3)  ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.