12.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 17/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19w (Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„19x. |
32007 R 0716: Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 38.
(2) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.