12.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 14/2008
vom 1. Februar 2008
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/457/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/739/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG und 2002/747/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission) und 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter den Nummern 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission), 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) und 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Nach Nummer 2x (Entscheidung 2002/741/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/457/EG und 2007/506/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 37.
(2) ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 29.
(3) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.