12.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2008

vom 1. Februar 2008

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 29g (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„29ga.

32007 L 0014: Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)   ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 26.

(2)   ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN ZUM BESCHLUSS Nr. 10/2008 ZUR AUFNAHME DER RICHTLINIE 2007/14/EG DER KOMMISSION IN DAS ABKOMMEN

„Die Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, befasst sich in mehreren Artikeln mit gleichwertigen Anforderungen an Drittländer. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“