12.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2008

vom 1. Februar 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/597/EG der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12y (Entscheidung 2007/395/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12z.

32007 D 0597: Entscheidung 2007/597/EG der Kommission vom 27. August 2007 über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 230 vom 1.9.2007, S. 18)

12za.

32007 D 0639: Entscheidung 2007/639/EG der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 39)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/597/EG und 2007/639/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 18.

(2)  ABl. L 230 vom 1.9.2007, S. 18.

(3)  ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 39.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.