5.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/35


BESCHLUSS Nr. 2/2007 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 25. Mai 2007

zur Genehmigung zusätzlicher bilateraler, von der Kommission zu verwaltender Beiträge zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika

(2007/461/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens (2), insbesondere auf Anhang I Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003 über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika (3) wurde die notwendige finanzielle Unterstützung zur Schaffung der Friedensfazilität für Afrika bereitgestellt.

(2)

Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen erklärte am 5. März 2007, dass dem Finanzierungsbedarf der Friedensmission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan umgehend Rechnung getragen werden muss.

(3)

Die für den Intra-AKP-Finanzrahmen für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika bis zum Inkrafttreten des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) vorgesehenen Mittel reichen nicht aus, um die Fortsetzung von AMIS bis zu dem gegebenen Zeitpunkt zu gewährleisten. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich daher bereit erklärt, zusätzliche bilaterale Beiträge zu leisten. Diese zusätzlichen Beiträge sollen im Rahmen der von der Kommission verwalteten Friedensfazilität für Afrika zusammengefasst werden, um die Koordinierung beim Monitoring der Verwendung der Mittel bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu verbessern.

(4)

Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (4) wurde die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt.

(5)

Daher sind entsprechende Bestimmungen zur Ermöglichung zusätzlicher, von der Kommission zu verwaltender Beiträge der EU-Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika festzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ermöglichung freiwilliger Beiträge

Bis zum 30. September 2007 kann jeder EU-Mitgliedstaat der Kommission freiwillige zusätzliche Beiträge zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika im Rahmen des Finanzprotokolls bereitstellen.

Der Kommission wird die Verwaltung der Beiträge im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika gemäß den Verfahren des 9. Europäischen Entwicklungsfonds übertragen, mit Ausnahme der freigegebenen Mittel, die den EU-Mitgliedstaaten anteilig zu ihren freiwilligen zusätzlichen Beiträgen rücküberwiesen werden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2007.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

Mohlabi K. TSEKOA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27. Abkommen vorläufig angewandt gemäß dem Beschluss Nr. 5/2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 108.

(4)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.