8.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 124/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 170/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Island — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7fa (Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„7fb. |
32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Island.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 833/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
(2) ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.