8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 170/2007

vom 7. Dezember 2007

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7fa (Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„7fb.

32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 833/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.