10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/70


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2007

vom 26. Oktober 2007

zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2007 vom 28. September 2007 (2) geändert.

(3)

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (4) wurde mit dem Beschluss des EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 in das Abkommen aufgenommen und muss daher als Gedankenstrich zur Richtlinie 2005/36/EG angefügt werden.

(5)

Der Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die mit dem Beschluss 2007/172/EG eingesetzte Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen ausgedehnt und Anhang VII im Hinblick auf die Festlegung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe geändert werden.

(7)

Mit der Richtlinie 2005/36/EG werden die Richtlinien 77/452/EWG (6), 77/453/EWG (7), 78/686/EWG (8), 78/687/EWG (9), 78/1026/EWG (10), 78/1027/EWG (11), 80/154/EWG (12), 80/155/EWG (13), 85/384/EWG (14), 85/432/EWG (15), 85/433/EWG (16), 89/48/EWG (17), 92/51/EWG (18) und 93/16/EWG (19) des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20), die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen.

(8)

Die Richtlinie 81/1057/EWG des Rates (21), die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist nunmehr gegenstandslos und daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen.

(9)

Der Beschluss 85/368/EWG des Rates (22) und die meisten Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind obsolet und daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang VII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummer 9 (Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates)) wird gestrichen.

2.

Folgende Nummer wird angefügt:

„20.

Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (Beschluss 2007/172/EG der Kommission).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG und des Beschlusses 2007/172/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)   ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)   ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 36.

(3)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4)   ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.

(5)   ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.

(6)   ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1.

(7)   ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8.

(8)   ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1.

(9)   ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10.

(10)   ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1.

(11)   ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7.

(12)   ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1.

(13)   ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8.

(14)   ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15.

(15)   ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34.

(16)   ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37.

(17)   ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(18)   ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

(19)   ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.

(20)   ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

(21)   ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25.

(22)   ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Anhang VII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen“ wird durch die Überschrift „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

2.

Die Überschrift „A. Allgemeines System“ wird durch die Überschrift „A. Allgemeine Regelung, Anerkennung der Berufserfahrung und automatische Anerkennung“ ersetzt.

3.

Die Nummern 1, 1a und 1b werden in die Nummern 1a, 1b und 1c umbenannt.

4.

Vor der neuen Nummer 1a (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„1.

32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), geändert durch:

32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

A.

Artikel 9 Buchstabe e gilt nicht für die EFTA-Staaten.

B.

In Artikel 49 Absatz 2 wird Folgendes eingefügt:

‚d)

1. Januar 1994 für Island und Norwegen;

e)

1. Mai 1995 für Liechtenstein.‛

C.

In Anhang II ‚Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii‛ wird Folgendes eingefügt:

a)

Unter der Überschrift ‚2. ‚Mester/Meister/Maître‛ (schulische und berufliche Bildung, die zum ‚Meister‘ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)‛:

‚in Norwegen:

Berufsfachlehrer (yrkesfaglærer)

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 18 bis 20 Jahren, die Folgendes umfasst: neun bis zehn Jahre Primarstufe und Sekundarstufe I, mindestens drei bis vier Jahre Lehre — alternativ dazu zwei Jahre berufsbildende Sekundarstufe II und zwei Jahre Lehre -, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheoretische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft.‛

b)

Unter der Überschrift ‚3. Schifffahrt‛:

i)

Unter der Überschrift ‚a) Schiffsführung‛:

‚in Norwegen:

Schiffskoch (skipskokk)

Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und eine mindestens dreijährige berufliche Fachausbildung einschließlich einer mindestens dreimonatigen Seefahrtszeit anschließt.‛

ii)

Unter der Überschrift ‚b) Hochseefischerei‛:

‚in Island:

Kapitän der Handelsmarine (skipstjóri)

Erster Offizier (stýrimaður)

Wachoffizier (undirstýrimaður)

Erforderlich ist eine neun- oder zehnjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Dienst auf See anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird; diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt sein.‛

iii)

Unter der neuen Überschrift ‚c) Personal mobiler Bohrinseln‛:

‚in Norwegen:

Plattformleiter (plattformsjef)

Bereichsleiter Stabilität (stabilitetssjef)

Kontrollraumbediener (kontrollromoperatør)

technischer Leiter (teknisk sjef)

technischer Assistent (teknisk assistent)

Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Grundausbildungsgang anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und

im Falle des Kontrollraumbedieners durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,

im Falle der anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.‛

c)

Unter der Überschrift ‚4. Technischer Bereich‛:

‚in Liechtenstein:

Treuhänder

Dauer, Niveau und Anforderungen:

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit und — sofern nicht ein Reifezeugnis erworben wird — einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden; die zwei miteinander kombinierten Ausbildungsbereiche werden durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen (Staatliches Zeugnis über die Befähigung zum kaufmännischen Angestellten).

Nach dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen in Verbindung mit einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von vier Jahren, die gleichzeitig erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.

Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt in der Regel zwischen 16 und 19 Jahren.

Regelungen:

Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert. Jeder Anwärter kann frei wählen, wie er sich auf die Prüfung vorbereiten will (Berufsschulen, Privatschulen, Fernunterricht).

Wirtschaftsprüfer

Dauer, Niveau und Anforderungen:

Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit dem Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden.

Nach weiterer dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen und einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von fünf Jahren, die gleichzeitig im Wege des Fernunterrichts erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.

Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren. Anwärter, die ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen in Liechtenstein nur noch ein weiteres Jahr beruflicher Tätigkeit nachweisen.

Regelungen:

Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert.‛

D.

In Anhang V ‚Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung‛ wird Folgendes eingefügt:

a)

Unter der Überschrift ‚V.1. ARZT‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Ísland

Embættispróf í læknisfræði, candidatus medicinae (cand. med.)

Háskóli Íslands

Vottorð um viðbótarnám (kandidatsár) útgefið af Heilbrigðis- og tryggingamála-ráðuneytinu

1. Januar 1994

Liechten-stein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for fullført grad candidata/

candidatus medicinae, Kurzform cand.med.

Medisinsk universitetsfakultet

Bekreftelse på praktisk tjeneste som lege utstedt av kompetent offentlig myndighet

1. Januar 1994‛

ii)

Unter der Überschrift ‚5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Ísland

Sérfræðileyfi

Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti

1. Januar 1994

Liechten-stein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

1. Mai 1995

Norge

Spesialistgodkjenning

Den norske lægeforening

1. Januar 1994‛

iii)

Unter der Überschrift ‚5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen‛:

‚Land

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði

Skurðlækningar

Liechtenstein

Anästhesiologie

Chirurgie

Norge

Anestesiologi

Generell kirurgi


Land

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Taugaskurðlækningar

Fæðingar- og kvenlækningar

Liechtenstein

Neurochirurgie

Gynäkologie und Geburtshilfe

Norge

Nevrokirurgi

Fødselshjelp og kvinnesykdommer


Land

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Augenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Lyflækningar

Augnlækningar

Liechtenstein

Innere Medizin

Augenheilkunde

Norge

Indremedisin

Øyesykdommer


Land

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Háls-, nef- og eyrnalækningar

Barnalækningar

Liechtenstein

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Kinderheilkunde

Norge

Øre-nese-halssykdommer

Barnesykdommer


Land

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Lungnalækningar

Þvagfæraskurðlækningar

Liechtenstein

Pneumologie

Urologie

Norge

Lungesykdommer

Urologi


Land

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Bæklunarskurðlækningar

Vefjameinafræði

Liechtenstein

Orthopädische Chirurgie

Pathologie

Norge

Ortopedisk kirurgi

Patologi


Land

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Taugalækningar

Geðlækningar

Liechtenstein

Neurologie

Psychiatrie und Psychotherapie

Norge

Nevrologi

Psykiatri


Land

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Geislagreining

 

Liechtenstein

Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik

Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie

Norge

Radiologi

 


Land

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Klinische Biologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Lýtalækningar

 

Liechtenstein

Plastische- und Wiederherstellungschirurgie

 

Norge

Plastikkirurgi

 


Land

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Medizinische und chemische Labordiagnostik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Sýklafræði

Klínísk lífefnafræði

Liechtenstein

 

 

Norge

Medisinsk mikrobiologi

Klinisk kjemi


Land

Immunologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Thoraxchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Ónæmisfræði

Brjóstholsskurðlækningar

Liechtenstein

Allergologie und klinische Immunologie

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

Norge

Immunologi og transfusjonsmedisin

Thoraxkirurgi


Land

Kinderchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Gefäßchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Barnaskurðlækningar

Æðaskurðlækningar

Liechtenstein

Kinderchirurgie

 

Norge

Barnekirurgi

Karkirurgi


Land

Kardiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Gastroenterologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Hjartalækningar

Meltingarlækningar

Liechtenstein

Kardiologie

Gastroenterologie

Norge

Hjertesykdommer

Fordøyelsessykdommer


Land

Rheumatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Allgemeine Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Gigtarlækningar

Blóðmeinafræði

Liechtenstein

Rheumatologie

Hämatologie

Norge

Revmatologi

Blodsykdommer


Land

Endokrinologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Physiotherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Efnaskipta- og innkirtlalækningar

Orku- og endurhæfingarlækningar

Liechtenstein

Endokrinologie-Diabetologie

Physikalische Medizin und Rehabilitation

Norge

Endokrinologi

Fysikalsk medisin og rehabilitering


Land

Neuropsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

Húð- og kynsjúkdómalækningar

Liechtenstein

 

Dermatologie und Venereologie

Norge

 

Hud- og veneriske sykdommer


Land

Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Geislalækningar

Barna- og unglingageðlækningar

Liechtenstein

 

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Norge

 

Barne- og ungdomspsykiatri


Land

Geriatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Nierenkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Öldrunarlækningar

Nýrnalækningar

Liechtenstein

Geriatrie

Nephrologie

Norge

Geriatri

Nyresykdommer


Land

Ansteckende Krankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Smitsjúkdómar

Félagslækningar

Liechtenstein

Infektiologie

Prävention und Gesundheitswesen

Norge

Infeksjonssykdommer

Samfunnsmedisin


Land

Pharmakologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Arbeitsmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Lyfjafræði

Atvinnulækningar

Liechtenstein

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

Arbeitsmedizin

Norge

Klinisk farmakologi

Arbeidsmedisin


Land

Allergologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Nuklearmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Ofnæmislækningar

Ísótópagreining

Liechtenstein

Allergologie und klinische Immunologie

Nuklearmedizin

Norge

 

Nukleærmedisin


Land

Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Tropenmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

 

Liechtenstein

 

Tropenmedizin

Norge

 

 


Land

Gastroenterologische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Unfall- und Notfallmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

 

 

Liechtenstein

 

 

Norge

Gastroenterologisk kirurgi

 


Land

Klinische Neurophysiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Bezeichnung

Bezeichnung

Ísland

Klínísk taugalífeðlisfræði

 

Liechtenstein

 

Kiefer- und Gesichtschirurgie

Norge

Klinisk nevrofysiologi

Kjevekirurgi og munnhulesykdommer‛

iv)

Unter der Überschrift ‚5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Ísland

Almennt heimilislækningaleyfi (Evrópulækningaleyfi)

Almennur heimilislæknir (Evrópulæknir)

31. Dezember 1994

Liechten-stein

 

 

 

Norge

Bevis for kompetanse som allmenpraktiserende lege

Allmennpraktiserende lege

31. Dezember 1994‛

b)

Unter der Überschrift ‚V.2. KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbe-zeichnung

Stichtag

Ísland

1.

B.Sc. í hjúkrunarfræði

2.

B.Sc. í hjúkrunarfræði

3.

Hjúkrunarpróf

1.

Háskóli Íslands

2.

Háskólinn á Akureyri

3.

Hjúkrunarskóli Íslands

Hjúkrunarfræðingur

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Krankenschwester — Krankenpfleger

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for bestått sykepleierutdanning

Høgskole

Sykepleier

1. Januar 1994‛

c)

Unter der Überschrift ‚V.3. ZAHNARZT‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Berufsbezeichnung

Stichtag

Ísland

Próf frá tannlæknadeild Háskóla Íslands

TannlæknadeildHáskóla Íslands

 

Tannlæknir

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

Zahnarzt

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for fullført grad candidata/

candidatus odontologiae, Kurzform: cand.odont.

Odontologisk universitetsfakultet

 

Tannlege

1. Januar 1994‛

ii)

Unter der Überschrift ‚5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte‛:

Kieferorthopädie

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Ísland

 

 

 

Liechtenstein

 

 

 

Norge

Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi

Odontologisk universitetsfakultet

1. Januar 1994


Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Ísland

 

 

 

Liechtenstein

 

 

 

Norge

Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi

Odontologisk universitetsfakultet

1. Januar 1994‛

d)

Unter der Überschrift ‚V.4. TIERARZT‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Ísland

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Januar 1994

Liechten-stein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for fullført grad candidata/

candidatus medicinae, Kurzform: cand.med. cand.med.vet.

Norges veterinærhøgskole

 

1. Januar 1994‛

e)

Unter der Überschrift ‚V.5. HEBAMME‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Ísland

1.

Embættispróf í ljósmóðurfræði

2.

Próf í ljósmæðrafræðum

1.

Háskóli Íslands

2.

Ljósmæðraskóli Íslands

Ljósmóðir

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Hebamme

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for bestått jordmorutdanning

Høgskole

Jordmor

1. Januar 1994‛

f)

Unter der Überschrift ‚V.6. APOTHEKER‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Ísland

Próf í lyfjafræði

Háskóli Íslands

 

1. Januar 1994

Liechtenstein

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

1. Mai 1995

Norge

Vitnemål for fullført grad candidata/

candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm.

Universitetsfakultet

 

1. Januar 1994‛

g)

Unter der Überschrift ‚V.7. ARCHITEKT‛:

i)

Unter der Überschrift ‚5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten‛:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Ísland

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

Zuständige Behörden

Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

 

Liechtenstein

Dipl.-Arch. FH

Für Architekturstudienkurse, die im akademischen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschließlich für Studenten, die das Studienprogramm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vorausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätzlichen und kompensatorischen Ausbildung unterzogen.

Fachhochschule Liechtenstein

 

1999/2000

Norge

Sivilarkitekt

1.

Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU);

2.

Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (vor dem 29. Oktober 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo);

3.

Bergen Arkitekt Skole (BAS)

 

1997/1998

 

Master i arkitektur

1.

Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU);

 

1999/2000

 

 

2.

Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (vor dem 29. Oktober 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo);

 

1998/1999

 

 

3.

Bergen Arkitekt Skole (BAS)

 

2001/2002‛

E.

In Anhang VI ‚Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden‛ wird Folgendes angefügt:

‚Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

Ísland

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

 

Liechtenstein

die von der Fachhochschule ausgestellten Diplome (Dipl.-Arch. (FH))

1997/1998

Norge

die von der ‚Norges tekniske høgskole (NTH)‛ und seit 1. Januar 1996 von der ‚Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU)‛, der ‚Arkitekt-høgskolen i Oslo‛ und der ‚Bergen Arkitekt Skole (BAS)‛ ausgestellten Diplome (sivilarkitekt)

die Mitgliedsbescheinigungen des ‚Norske Arkitekters Landsforbund (NAL)‛, sofern die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat absolviert haben, für den diese Richtlinie gilt

1996/1997‛“

5.

Nach der neuen Nummer 1c (Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„1d.

32007 D 0172: Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38)

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2007/172/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen ernennen.

Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.“

6.

Der Wortlaut der Nummern 1a (Richtlinie 89/48/EWG des Rates), 1b (Richtlinie 92/51/EWG des Rates), 1c (Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates), 58 (Entscheidung 85/368/EWG des Rates), 62 (Empfehlung 75/366/EWG des Rates), 63 (Empfehlung 75/367/EWG des Rates), 64 (375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates) und 65 (Empfehlung 86/458/EWG des Rates) wird gestrichen.

7.

Der Wortlaut der Nummern 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates), 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 77/453/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 78/1027/EWG des Rates), 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates), 15 (Richtlinie 80/155/EWG des Rates), 16 (Richtlinie 85/432/EWG des Rates), 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates), 59 (74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission), 60 (374 Y 0820(01): Entschließung des Rates), 61 (389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission), 67 (378 Y 0824(01): Erklärung des Rates), 68 (Empfehlung 78/1029/EWG des Rates), 69 (378 Y 1223(01): Erklärungen des Rates), 70 (Empfehlung 85/435/EWG des Rates) und 71 (Empfehlung 85/386/EWG des Rates) und die dazugehörigen Überschriften werden gestrichen.