21.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2007

vom 28. September 2007

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2007 vom 27. April 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0017: Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)   ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 30.

(2)   ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.