13.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 77/2007
vom 6. Juli 2007
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2006 vom 8. Dezember 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2007/3/EG und 2007/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 13.
(2) ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12.
(3) ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 14.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.