13.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2007

vom 6. Juli 2007

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2006 vom 8. Dezember 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 4a (Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0004: Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 14).“

2.

Unter Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0003: Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2007/3/EG und 2007/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 13.

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 14.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.