13.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2007

vom 6. Juli 2007

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2006 vom 8. Dezember 2006 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäß der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (7) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter Nummer 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0124: Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).“

2.

In Teil 1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 L 0127: Richtlinie 2006/127/EG der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82).“

3.

In Teil 2 werden nach Nummer 46 (Richtlinie 2006/47/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„47.

32006 D 0335: Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26).

48.

32006 D 0338: Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31).

49.

32006 D 0934: Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäß der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104).

50.

32007 D 0066: Entscheidung 2007/66/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2006/124/EG und 2006/127/EG, der Entscheidungen 2006/335/EG, 2006/338/EG und 2007/66/EG sowie des Beschlusses 2006/934/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26.

(3)  ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31.

(4)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12.

(5)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 82.

(6)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104.

(7)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.