22.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/54 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 70/2007
vom 29. Juni 2007
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2005 vom 21. Oktober 2005 (1) geändert. |
(2) |
Es ist angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (3) ist derzeit unter Artikel 3 (Umwelt) des Protokolls 31 des Abkommens aufgeführt. |
(5) |
Es wäre richtiger, die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unter der Überschrift „Verkehr und Mobilität“ aufzuführen; daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 nach Artikel 12 des Protokolls 31 des Abkommens verschoben werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Artikel 12 des Protokolls 31 des Abkommen wird wie folgt geändert:
i) |
Absatz 2 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: „(4) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen und Programmen.“ |
ii) |
Folgende Absätze werden eingefügt: (1)„(2) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:
(1)(3) Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:
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iii) |
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, der Entwicklung und der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinschaftsprogramme unterstützen.“ |
(2) Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls 31 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 24.
(2) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.
(3) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.