9.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2007

vom 27. April 2007

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2006 vom 8. Dezember 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0053: Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 11).“

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/53/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. April 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2007.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 89 vom 29.3.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 11.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.