Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen - Dohodnutý zápis - Erklärungen - Protokoll
Amtsblatt Nr. L 300 vom 17/11/2007 S. 0052 - 0070
20071026 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits und DIE RUSSISCHE FÖDERATION andererseits, Vertragsparteien dieses Abkommens — IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend "PKA" genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits [1] am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist; IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und der Russischen Föderation (nachstehend "Russland" genannt) fördern wollen; IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "EGKS" genannt, gemäß Artikel 21 des PKA den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme des Artikels 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens unterliegt; IN DER ERWÄGUNG, dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 21 des PKA genannte Abkommen handelt; ANGESICHTS DESSEN, dass Russland beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Gemeinschaft die Integration Russlands in das Welthandelssystem unterstützt; IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen im Zeitraum von 1995 bis 2006 durch Abkommen geregelt wurde, weshalb jetzt ein neues Abkommen geschlossen werden sollte, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt; IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Protokoll 1 des PKA vorgesehen ist — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen der ehemaligen EGKS. (2) Für den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten. (3) Für den Handel mit den nicht in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen. (4) Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung. Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für russische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt sind. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden. (3) Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls die Stahlindustrie der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Verknappung zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Höchstmengen ein. (4) Für den Fall, dass Länder, die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerben, vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen. Artikel 3 (1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, vorzulegen. (2) Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. (3) Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 7 % der in Anhang II für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. (4) Bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen können auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb der SA- oder SB-Kategorien. Außerdem sind Übertragungen zwischen SA- und SB-Kategorien bis zu 25000 Tonnen gestattet. Vorbehaltlich einer Einigung zwischen den Parteien können zusätzlich noch einmal bis zu 25000 Tonnen zwischen SA und SB übertragen werden. Nachdem Russland die Übertragung dieser zusätzlichen 25000 Tonnen beantragt hat, unterrichtet die Gemeinschaft Russland innerhalb einer angemessenen Frist, möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags, über ihre Entscheidung. Solche Übertragungen können nur einmal im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 1. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. Artikel 4 (1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken, - unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die russischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; - unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden. (2) Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Gemeinschaft und Russland vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer. (3) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Russland um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden. (4) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können. (5) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht: a) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen anzurechnen; b) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben. Artikel 5 (1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (3) Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (4) Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu den in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden. Artikel 6 (1) Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. (2) Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 18 des PKA Anwendung. Artikel 7 (1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und die in Anhang I genannten Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken. (2) Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt. Artikel 8 (1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, verfügbare statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können. (2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Artikel 9 (1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. (2) Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen: - Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. - Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. - Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen. - Bei den Konsultationen wird angestrebt, innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen, sofern dieser Zeitraum nicht von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird. Artikel 10 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis zum 31. Dezember 2008, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 oder 4 gekündigt oder beendet wird. Nach dem 31. Dezember 2008 wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. Bei jeder jährlichen Verlängerung werden die Mengen in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % erhöht. (2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen. (4) Sollte Russland vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet. (5) Die Anhänge, die vereinbarte Niederschrift, die Erklärungen und Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Изготвено в Мафра на двадесет и шести октомври, две хиляди и седма година. Hecho en Mafra, el veintiseis de octubre de dos mil siete. V Mafře dne dvacátého šestého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Mafra, den seksogtyvende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Mafra am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendsieben. Sõlmitud Mafras kahekümne kuuendal oktoobril kahe tuhande seitsmendal aastal. Έγινε στη Μάφρα, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Mafra on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Mafra, le vingt-six octobre deux mille sept. Fatto a Mafra, addì ventisei ottobre duemilasette. Mafrā, divi tūkstoši septītā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta Mafroje, du tūkstančiai septintųjų metų spalio dvidešimt šeštą dieną. Kelt Mafrában, a kétezer-hetedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmul f'Mafra, fis- sitta u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Mafra, de zesentwintigste oktober tweeduizendzeven. Sporządzono w Mafrze dnia dwudziestego szóstego października dwa tysiące siódmego roku. Feito em Mafra, em vinte e seis de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Mafra la douăzeci și șase octombrie două mii șapte. V Mafre dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícsedem. V Mafri, šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Mafrassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Mafra den tjugosjätte oktober år tjugohundrasju. Совершено в г. Мафра двадцать шестого октября 2007 г. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Европейскoe coобщнeстbo +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ За Руската Федерация Por la Federación de Rusia Za Ruskou federaci For Den Russiske Føderation Für die Russische Föderation Venemaa Föderatsiooni nimel Για τη Ρωσική Ομοσπονδία For the Russian Federation Pour la Fédération de Russie Per la Federazione russa Krievijas Federācijas vārdā Rusijos Federacijos vardu Az Orosz Föderáció részéről Għall-Federazzjoni Russa Voor de Russische Federatie W imieniu Federacji Rosyjskiej Pela Federação da Rússia Pentru Federația Rusă Za Ruskú federáciu Za Rusko federacijo Venäjän federaation puolesta På ryska federationen vägnar За Pоссийскую Федерацико +++++ TIFF +++++ [1] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3. -------------------------------------------------- 20071026 ANHANG I SA. Flacherzeugnisse SA1. Rollen (Coils) 7208100000 7208250000 7208260000 7208270000 7208360000 7208370010 7208370090 7208380010 7208380090 7208390010 7208390090 7211140010 7211190010 7219110000 7219121000 7219129000 7219131000 7219139000 7219141000 7219149000 7225303010 7225401510 7225502010 7225301000 7225309000 SA2. Grobbleche 7208400010 7208512010 7208512091 7208512093 7208512097 7208512098 7208519100 7208519810 7208519891 7208519899 7208529100 7208521000 7208529900 7208531000 7211130000 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 7208400090 7208539000 7208540000 7208908010 7209150000 7209161000 7209169000 7209171000 7209179000 7209181000 7209189100 7209189900 7209250000 7209261000 7209269000 7209271000 7209279000 7209281000 7209289000 7209908010 7210110010 7210122010 7210128010 7210200010 7210300010 7210410010 7210490010 7210500010 7210610010 7210690010 7210701010 7210708010 7210903010 7210904010 7210908091 7211140090 7211190090 7211233091 7211238091 7211290010 7211908010 7212101000 7212109011 7212200011 7212300011 7212402010 7212402091 7212408011 7212502011 7212503011 7212504011 7212506111 7212506911 7212509013 7212600011 7212600091 7219211000 7219219000 7219221000 7219229000 7219230000 7219240000 7219310000 7219321000 7219329000 7219331000 7219339000 7219341000 7219349000 7219351000 7219359000 7225401290 7225409000 SA4. Legierte Erzeugnisse 7226200010 7226912000 7226919100 7226919900 7226997010 SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl 7225401230 7225404000 7225406000 7225990010 SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl 7225508000 7225910010 7225920010 7226920010 SB. Profilerzeugnisse SB1. Träger 7207198010 7207208010 7216311000 7216319000 7216321100 7216321900 7216329100 7216329900 7216331000 7216339000 SB2. Walzdraht 7213100000 7213200000 7213911000 7213912000 7213914100 7213914900 7213917000 7213919000 7213991000 7213999000 7221001000 7221009000 7227100000 7227200000 7227901000 7227905000 7227909500 SB3. Sonstige Profilerzeugnisse 7207191210 7207191291 7207191299 7207205200 7214200000 7214300000 7214911000 7214919000 7214991000 7214993100 7214993900 7214995000 7214997100 7214997900 7214999500 7215900010 7216100000 7216210000 7216220000 7216401000 7216409000 7216501000 7216509100 7216509900 7216990010 7218992000 7222111100 7222111900 7222118100 7222118900 7222191000 7222199000 7222309710 7222401000 7222409010 7224900289 7224903100 7224903800 7228102000 7228201010 7228201091 7228209110 7228209190 7228302000 7228304100 7228304900 7228306100 7228306900 7228307000 7228308900 7228602010 7228608010 7228701000 7228709010 7228800010 7228800090 7301100000 -------------------------------------------------- 20071026 ANHANG II HÖCHSTMENGEN Hinweis: SA und SB stellen "Erzeugniskategorien" dar. SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen "Erzeugnisgruppen" dar. (in Tonnen) | Erzeugnisse | Jahr 2007 | Jahr 2008 | SA. Flacherzeugnisse SA1. Rollen (Coils) | 1042090 | 1035000 | SA2. Grobbleche | 270820 | 275000 | SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 565770 | 595000 | SA4. Legierte Erzeugnisse | 94860 | 105000 | SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl | 20460 | 25000 | SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl | 105000 | 110000 | SB. Langprodukte SB1. Träger | 55800 | 55000 | SB2. Walzdraht | 275000 | 324000 | SB3. Sonstige Profilerzeugnisse | 474200 | 507000 | --------------------------------------------------