22007A1117(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen - Dohodnutý zápis - Erklärungen - Protokoll

Amtsblatt Nr. L 300 vom 17/11/2007 S. 0052 - 0070


20071026

Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

Vertragsparteien dieses Abkommens —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (nachstehend "PKA" genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits [1] am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und der Russischen Föderation (nachstehend "Russland" genannt) fördern wollen;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen der ehemaligen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "EGKS" genannt, gemäß Artikel 21 des PKA den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme des Artikels 15 sowie den Bestimmungen eines Abkommens unterliegt;

IN DER ERWÄGUNG, dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 21 des PKA genannte Abkommen handelt;

ANGESICHTS DESSEN, dass Russland beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, und die Gemeinschaft die Integration Russlands in das Welthandelssystem unterstützt;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen im Zeitraum von 1995 bis 2006 durch Abkommen geregelt wurde, weshalb jetzt ein neues Abkommen geschlossen werden sollte, das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Protokoll 1 des PKA vorgesehen ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Stahlerzeugnissen der ehemaligen EGKS.

(2) Für den Handel mit den in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten.

(3) Für den Handel mit den nicht in Anhang I genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen.

(4) Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens für jedes Kalenderjahr die Höchstmengen gemäß Anhang II für russische Ausfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus Russland in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang II genannten Höchstmengen abgezogen werden.

(3) Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang II genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls die Stahlindustrie der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang I genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Verknappung zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang II genannten Höchstmengen ein.

(4) Für den Fall, dass Länder, die sich um einen Beitritt zur Europäischen Union bewerben, vor Ablauf dieses Abkommens der EU beitreten, vereinbaren die Vertragsparteien, die Erhöhung der in Anhang II festgelegten Höchstmengen in Erwägung zu ziehen.

Artikel 3

(1) Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang I genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, vorzulegen.

(2) Für die Einfuhren der in Anhang I genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

(3) Die im ersten Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 7 % der in Anhang II für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

(4) Bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen können auf eine oder mehrere andere Gruppen innerhalb derselben Kategorie übertragen werden, d. h. innerhalb der SA- oder SB-Kategorien. Außerdem sind Übertragungen zwischen SA- und SB-Kategorien bis zu 25000 Tonnen gestattet. Vorbehaltlich einer Einigung zwischen den Parteien können zusätzlich noch einmal bis zu 25000 Tonnen zwischen SA und SB übertragen werden. Nachdem Russland die Übertragung dieser zusätzlichen 25000 Tonnen beantragt hat, unterrichtet die Gemeinschaft Russland innerhalb einer angemessenen Frist, möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags, über ihre Entscheidung. Solche Übertragungen können nur einmal im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Russland notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 1. Mai, ob es diese Bestimmung in Anspruch nehmen will.

Artikel 4

(1) Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken,

- unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die russischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen;

- unterrichten die russischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen.

Werden unter Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden.

(2) Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Gemeinschaft und Russland überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Gemeinschaft und Russland vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(3) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie Russland um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden.

(4) Bis zum Abschluss der in Absatz 3 genannten Konsultationen trifft Russland vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 3 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 3 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können.

(5) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 3 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht:

a) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in Russland unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen anzurechnen;

b) sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse verweigern.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme zu vermeiden bzw. effizient zu lösen, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben.

Artikel 5

(1) Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang I genannten Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(3) Russland bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt.

(4) Erreichen die von den russischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei zusätzlich zu den in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen Konsultationen zu den Höchstmengen für dieses Jahr beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die russischen Behörden weiterhin für die in Anhang I genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang II festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden.

Artikel 6

(1) Wird eines der in Anhang I genannten Erzeugnisse aus Russland zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft Russland alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf.

(2) Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des PKA Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 18 des PKA Anwendung.

Artikel 7

(1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und die in Anhang I genannten Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang II festgesetzten Höchstmengen bewirken.

(2) Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden Russland mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A, das diesem Abkommen beigefügt ist, festgelegt.

Artikel 8

(1) Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, verfügbare statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können.

(2) Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen.

Artikel 9

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.

(2) Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen:

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

- Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen.

- Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Datum des Konsultationsersuchens aufgenommen.

- Bei den Konsultationen wird angestrebt, innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen, sofern dieser Zeitraum nicht von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis zum 31. Dezember 2008, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 oder 4 gekündigt oder beendet wird. Nach dem 31. Dezember 2008 wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. Bei jeder jährlichen Verlängerung werden die Mengen in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % erhöht.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.

(4) Sollte Russland vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet.

(5) Die Anhänge, die vereinbarte Niederschrift, die Erklärungen und Protokoll A, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Изготвено в Мафра на двадесет и шести октомври, две хиляди и седма година.

Hecho en Mafra, el veintiseis de octubre de dos mil siete.

V Mafře dne dvacátého šestého října dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Mafra, den seksogtyvende oktober to tusind og syv.

Geschehen zu Mafra am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendsieben.

Sõlmitud Mafras kahekümne kuuendal oktoobril kahe tuhande seitsmendal aastal.

Έγινε στη Μάφρα, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Mafra on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and seven.

Fait à Mafra, le vingt-six octobre deux mille sept.

Fatto a Mafra, addì ventisei ottobre duemilasette.

Mafrā, divi tūkstoši septītā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta Mafroje, du tūkstančiai septintųjų metų spalio dvidešimt šeštą dieną.

Kelt Mafrában, a kétezer-hetedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmul f'Mafra, fis- sitta u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Mafra, de zesentwintigste oktober tweeduizendzeven.

Sporządzono w Mafrze dnia dwudziestego szóstego października dwa tysiące siódmego roku.

Feito em Mafra, em vinte e seis de Outubro de dois mil e sete.

Întocmit la Mafra la douăzeci și șase octombrie două mii șapte.

V Mafre dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícsedem.

V Mafri, šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč sedem.

Tehty Mafrassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Mafra den tjugosjätte oktober år tjugohundrasju.

Совершено в г. Мафра двадцать шестого октября 2007 г.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

За Европейскoe coобщнeстbo

+++++ TIFF +++++

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За Руската Федерация

Por la Federación de Rusia

Za Ruskou federaci

For Den Russiske Føderation

Für die Russische Föderation

Venemaa Föderatsiooni nimel

Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

For the Russian Federation

Pour la Fédération de Russie

Per la Federazione russa

Krievijas Federācijas vārdā

Rusijos Federacijos vardu

Az Orosz Föderáció részéről

Għall-Federazzjoni Russa

Voor de Russische Federatie

W imieniu Federacji Rosyjskiej

Pela Federação da Rússia

Pentru Federația Rusă

Za Ruskú federáciu

Za Rusko federacijo

Venäjän federaation puolesta

På ryska federationen vägnar

За Pоссийскую Федерацико

+++++ TIFF +++++

[1] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

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20071026

ANHANG I

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

7208100000

7208250000

7208260000

7208270000

7208360000

7208370010

7208370090

7208380010

7208380090

7208390010

7208390090

7211140010

7211190010

7219110000

7219121000

7219129000

7219131000

7219139000

7219141000

7219149000

7225303010

7225401510

7225502010

7225301000

7225309000

SA2. Grobbleche

7208400010

7208512010

7208512091

7208512093

7208512097

7208512098

7208519100

7208519810

7208519891

7208519899

7208529100

7208521000

7208529900

7208531000

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

7208400090

7208539000

7208540000

7208908010

7209150000

7209161000

7209169000

7209171000

7209179000

7209181000

7209189100

7209189900

7209250000

7209261000

7209269000

7209271000

7209279000

7209281000

7209289000

7209908010

7210110010

7210122010

7210128010

7210200010

7210300010

7210410010

7210490010

7210500010

7210610010

7210690010

7210701010

7210708010

7210903010

7210904010

7210908091

7211140090

7211190090

7211233091

7211238091

7211290010

7211908010

7212101000

7212109011

7212200011

7212300011

7212402010

7212402091

7212408011

7212502011

7212503011

7212504011

7212506111

7212506911

7212509013

7212600011

7212600091

7219211000

7219219000

7219221000

7219229000

7219230000

7219240000

7219310000

7219321000

7219329000

7219331000

7219339000

7219341000

7219349000

7219351000

7219359000

7225401290

7225409000

SA4. Legierte Erzeugnisse

7226200010

7226912000

7226919100

7226919900

7226997010

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

7225401230

7225404000

7225406000

7225990010

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

7225508000

7225910010

7225920010

7226920010

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

7207198010

7207208010

7216311000

7216319000

7216321100

7216321900

7216329100

7216329900

7216331000

7216339000

SB2. Walzdraht

7213100000

7213200000

7213911000

7213912000

7213914100

7213914900

7213917000

7213919000

7213991000

7213999000

7221001000

7221009000

7227100000

7227200000

7227901000

7227905000

7227909500

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

7207191210

7207191291

7207191299

7207205200

7214200000

7214300000

7214911000

7214919000

7214991000

7214993100

7214993900

7214995000

7214997100

7214997900

7214999500

7215900010

7216100000

7216210000

7216220000

7216401000

7216409000

7216501000

7216509100

7216509900

7216990010

7218992000

7222111100

7222111900

7222118100

7222118900

7222191000

7222199000

7222309710

7222401000

7222409010

7224900289

7224903100

7224903800

7228102000

7228201010

7228201091

7228209110

7228209190

7228302000

7228304100

7228304900

7228306100

7228306900

7228307000

7228308900

7228602010

7228608010

7228701000

7228709010

7228800010

7228800090

7301100000

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20071026

ANHANG II

HÖCHSTMENGEN

Hinweis: SA und SB stellen "Erzeugniskategorien" dar.

SA1 bis SA6 und SB1 bis SB3 stellen "Erzeugnisgruppen" dar.

(in Tonnen) |

Erzeugnisse | Jahr 2007 | Jahr 2008 |

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils) | 1042090 | 1035000 |

SA2. Grobbleche | 270820 | 275000 |

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 565770 | 595000 |

SA4. Legierte Erzeugnisse | 94860 | 105000 |

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl | 20460 | 25000 |

SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl | 105000 | 110000 |

SB. Langprodukte

SB1. Träger | 55800 | 55000 |

SB2. Walzdraht | 275000 | 324000 |

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse | 474200 | 507000 |

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