17.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/42


BESCHLUSS Nr. 4/2006 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

(2006/786/EG)

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (1), im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes zu der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission hinzugefügt:

„Nr. 1702/2003

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.“

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 wird die Datumsangabe „28. September 2003“ durch den Wortlaut „Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in den Anhang des Abkommens einzubeziehen“, ersetzt.

(2)   In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 2042/2003

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.“

(3)   In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 381/2005

Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.“

(4)   In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

„Nr. 488/2005

Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Daniel CALLEJA CRESPO

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

Raymond CRON


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.