8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/16


BESCHLUSS Nr. 8/2005 DES AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 20. Juli 2005

über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung

(2006/186/EG)

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Anhang III Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf das Interne Abkommen vom 12. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem Partnerschaftsabkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang III Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens legt der Botschafterausschuss nach Unterzeichnung des Abkommens die Satzung und Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung, im Folgenden „Zentrum“ genannt, einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 2 des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über Vorrechte und Befreiungen gelten diese Vorrechte und Befreiungen für das Personal des Zentrums.

(3)

Als Aufsichtsorgan des Zentrums im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe a des Anhangs III des Abkommens sollte ein Verwaltungsrat eingesetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das Zentrum im Sinne des Anhangs III des Abkommens ist ein paritätisches AKP-EG-Fachgremium. Es ist eine juristische Person und besitzt in allen Vertragsparteien des Abkommens die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die entsprechenden juristischen Personen zuerkannt ist.

(2)   Das Personal des Zentrums genießt die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die in Protokoll Nr. 2 über Vorrechte und Befreiungen vorgesehen und in den dem Abkommen beigefügten Erklärungen VI und VII erwähnt sind.

(3)   Das Zentrum verfolgt keinen Erwerbszweck. Es hat seinen Sitz in Brüssel, wobei in jeder AKP-Region nach Ermessen des Verwaltungsrats dezentrale Büros eingerichtet werden können.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Zentrum handelt im Rahmen der Bestimmungen und der Grundsätze des Abkommens. Es verfolgt insbesondere die in Anhang III Artikel 2 des Abkommens festgelegten Ziele.

(2)   Das Zentrum legt diese Ziele im Einzelnen in einem Strategiepapier fest.

Artikel 3

Institutionelle Zusammenarbeit

(1)   Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der Privatwirtschaft beruht die Zusammenarbeit des Zentrums mit anderen Gremien auf den Grundsätzen der Koordinierung, der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens. Das Zentrum entscheidet, in welchen Bereichen es tätig wird.

(2)   Das Zentrum kann von Ländern oder Regionen ersucht werden, sich an der Ausarbeitung und Durchführung nationaler und regionaler Richtprogramme zu beteiligen, die die Privatwirtschaft betreffen.

(3)   Das Zentrum kann ersucht werden, spezifische Programme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Kommission“ genannt, für die AKP-Staaten durchzuführen, zu verwalten oder mitzuverwalten.

Artikel 4

Finanzierung

(1)   Das Zentrum finanziert sich nach Maßgabe des Finanzprotokolls in Anhang I des Abkommens aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und aus den in der Haushaltsordnung des Zentrums festgelegten verschiedenen Eigenmitteln.

(2)   In den Haushalt des Zentrums können zusätzliche Mittel anderer Vertragsparteien eingehen, damit die im Abkommen vorgesehenen Ziele des Zentrums und die vom Zentrum festgelegte Strategie verwirklicht werden können.

(3)   Das Zentrum kann im Rahmen seiner Ziele Mittel für fremde Rechnung verwalten, die für die Durchführung von im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen zugunsten der in Anhang III des Abkommens genannten Begünstigten bestimmt sind.

Artikel 5

Botschafterausschuss

(1)   Anhang III Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens bestimmt:

„Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung dieses Abkommens

a)

legt er die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums, einschließlich seiner Aufsichtsorgane, fest;

b)

legt er die Satzung, die Haushaltsordnung und das Personalstatut fest;

c)

überwacht er die Arbeit der Organe des Zentrums und

d)

legt er die Vorschriften für die Ausführung und das Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums fest.“

(2)   Der Ausschuss genehmigt auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Gesamtstrategie des Zentrums.

Artikel 6

Organe

Die Aufsichtsorgane des Zentrums sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Artikel 7

Vorstand

(1)   Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet. Der Direktor wird von einem stellvertretenden Direktor unterstützt, der nach seinen Weisungen handelt und für die Geschäftsführung zuständig ist.

Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden aufgrund ihrer Managementfähigkeiten und ihrer fachlichen Befähigung zur Verwirklichung der Ziele und zur Erfüllung der dem Zentrum im Rahmen des Abkommens, insbesondere des Anhangs III Artikel 2 übertragenen Aufgaben eingestellt.

(2)   Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden vom AKP-EG-Botschafterausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) auf der Grundlage eines Verfahrens und eines Anforderungsprofils ernannt, die vom Ausschuss vorher festgelegt werden. Die Amtszeit des Direktors und des stellvertretenden Direktors entspricht der fünfjährigen Laufzeit des Finanzprotokolls des EEF. Ihre Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Posten des Direktors und des stellvertretenden Direktors werden abwechselnd von Staatsangehörigen der AKP-Staaten und der EU-Mitgliedstaaten besetzt.

(3)   Die beiden Präsidenten des Ausschusses unterzeichnen das Ernennungsschreiben für den Direktor und den stellvertretenden Direktor.

(4)   Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat des Zentrums gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Bericht.

(5)   Gegebenenfalls kann der Verwaltungsrat dem Ausschuss nach Abschluss des im Personalstatut vorgesehenen Verfahrens den hinreichend begründeten Vorschlag unterbreiten, den Direktor abzuberufen.

(6)   Auf Vorschlag des Direktors kann der Verwaltungsrat gegebenenfalls dem Ausschuss nach Abschluss des im Personalstatut vorgesehenen Verfahrens den hinreichend begründeten Vorschlag unterbreiten, den stellvertretenden Direktor abzuberufen. Das Verfahren zur Abberufung des stellvertretenden Direktors kann auch vom Verwaltungsrat eingeleitet werden, ohne dass der Direktor vorher einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat.

Artikel 8

Zuständigkeiten des Direktors

(1)   Dem Direktor obliegt die rechtliche und institutionelle Vertretung des Zentrums und die Erfüllung des Mandats und der Aufgaben des Zentrums, die im Abkommen und in dessen Anhang III festgelegt sind.

(2)   Der Direktor hat dem Verwaltungsrat folgende Dokumente zur Genehmigung vorzulegen:

die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme,

den Jahreshaushalt des Zentrums,

die Jahresberichte,

die Organisationsstruktur, die Personalpolitik und das Organigramm.

(3)   Der Direktor hat dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss zur Annahme und zur Übermittlung an den Ausschuss zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Es obliegt dem Ausschuss, dem Direktor die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen.

(4)   Der Direktor legt die internen Vorschriften für die Arbeitsweise des Zentrums fest und teilt sie dem Verwaltungsrat mit.

Artikel 9

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat, ein nach Anhang III Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7 des Abkommens eingesetztes Aufsichtsorgan, setzt sich aus sechs Mitgliedern aus der Privatwirtschaft zusammen, drei Staatsangehörigen der AKP-Staaten und drei Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten.

Die sechs Mitglieder werden vom Ausschuss nach dem von diesem festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren ernannt; es findet eine Halbzeitüberprüfung statt.

(2)   Je ein Vertreter der Kommission, des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union, des AKP-Sekretariats und der Europäischen Investitionsbank sowie ein Vertreter einer für AKP-Belange zuständigen regionalen Organisation mit anerkannter Erfahrung im Bereich der privaten Unternehmen kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen nach Maßgabe der Geschäftsordnung den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren. Der Posten des Vorsitzenden steht der Seite (AKP oder EG) zu, die nicht den Posten des Direktors des Zentrums besetzt.

(4)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5)   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)   Über jede Sitzung wird ein vertrauliches Protokoll angefertigt.

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren. Sie dürfen Weisungen von Dritten weder erbitten noch entgegennehmen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aus den Personen ausgewählt, die einen gefestigten Ruf genießen und über eine eingehende Kenntnis der Ziele und Fragen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit AKP-EU sowie der im Rahmen des Abkommens eingerichteten Mechanismen und Instrumente verfügen.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen über anerkannte Erfahrung im Bereich der privaten Unternehmen verfügen. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der Ziele des Zentrums.

(3)   Gründliche Kenntnisse der englischen oder französischen Sprache sind erforderlich.

(4)   Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Verwaltungsrats ist mit anderen entgeltlichen Tätigkeiten für Rechnung des Zentrums unvereinbar.

(5)   Unternehmen, an denen Mitglieder des Verwaltungsrats Anteile halten, können nicht mit vom Zentrum finanzierten Programmen oder Tätigkeiten gefördert werden.

Artikel 11

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat verfolgt genau die Tätigkeit des Zentrums. Er hält bis zu vier ordentliche Sitzungen im Jahr ab. Ferner kann er auf Initiative des Ausschusses oder des Vorsitzenden oder auf Antrag des Direktors des Zentrums zusammentreten, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben dies erfordert.

(2)   Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)

den Direktor bei der Verwaltung des Zentrums zu beraten und zu unterstützen und die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Ausschuss festgelegten Vorschriften und Ziele zu gewährleisten;

b)

auf Vorschlag des Direktors des Zentrums

1.

die Gesamtstrategie des Zentrums anzunehmen, die dann dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird,

2.

die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme zu genehmigen,

3.

die Organisationsstruktur, die Personalpolitik und das Organigramm zu genehmigen,

4.

die Einstellung neuer Bediensteter und die Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge der bereits tätigen Bediensteten zu genehmigen,

5.

den Jahreshaushalt des Zentrums anzunehmen, der dann dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird,

6.

den Jahresabschluss anzunehmen, der dann dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird, und

7.

den Jahresbericht zu genehmigen und ihn dem Ausschuss zu übermitteln, damit dieser prüfen kann, ob die Tätigkeit des Zentrums mit den ihm durch das Abkommen und die genehmigte Gesamtstrategie vorgegebenen Zielen im Einklang steht;

c)

dem Ausschuss gegebenenfalls Bericht über jede wichtige Frage zu erstatten, die sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben erhebt.

(3)   Der Verwaltungsrat übermittelt den Jahresabschluss dem Ausschuss zur endgültigen Genehmigung. Es obliegt dem Ausschuss, dem Direktor die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen.

(4)   Der Direktor des Zentrums nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrats mit beratender Funktion teil. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Zentrum wahrgenommen.

(5)   Der Verwaltungsrat kann andere Mitglieder des Vorstands und des Personals des Zentrums und/oder externe Sachverständige einladen, zu spezifischen Fragen Stellung zu nehmen.

(6)   Der Verwaltungsrat ist dem Ausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(7)   Der Verwaltungsrat wählt nach einem Ausschreibungsverfahren mit Angeboten von mindestens drei Unternehmen für einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren eine international anerkannte gewerbliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus. Diese prüft, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß nach den internationalen Rechnungslegungsnormen (IAS) aufgestellt ist und einen tatsächlichen Überblick über die finanzielle Lage des Zentrums gibt. Sie äußert sich auch zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums.

Artikel 12

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils — soweit sie betroffen sind — die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2005.

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Präsident

F. J. WAHNON FERREIRA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 25).