29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 160/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/43/EG wird die Richtlinie 84/253/EWG (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 10e (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„10f.

32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

2.

Unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32006 L 0043: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“

3.

Der Wortlaut von Nummer 7 (Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)   ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 81.

(2)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(3)   ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.