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29.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 160/2006
vom 8. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2006 vom 27. Oktober 2006 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Mit der Richtlinie 2006/43/EG wird die Richtlinie 84/253/EWG (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Nummer 10e (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
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3. |
Der Wortlaut von Nummer 7 (Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 81.
(2) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(3) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.