29.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 157/2006
vom 8. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
„Regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten
1i. |
32006 R 1628: Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 31.
(2) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.