29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 157/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1h (Entscheidung 2005/842/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

Regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten

1i.

32006 R 1628: Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

b)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

c)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar‘ ersetzt.

d)

Das Wort ‚Mitgliedstaat‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt. Das Wort ‚Mitgliedstaaten‘ wird durch die Worte ‚EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten‘ ersetzt.

e)

Die Worte ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

g)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

h)

Die Worte ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c‘ und ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

i)

Die Worte ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 31.

(2)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.