29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 (3), die am 30. Juni 2005 außer Kraft trat und daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 11d (Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„11e.

32006 R 1459: Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 1 Buchstabe b werden die Worte ‚Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits‘ durch die Worte ‚Gebiet der Vertragsparteien oder zwischen Orten im Gebiet der Vertragsparteien einerseits und Orten in der Schweiz andererseits‘ ersetzt.“

2.

Der Wortlaut von Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.