29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzw (Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54zzx.

32006 R 0627: Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte (ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 627/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.