29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2006

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2006/47/EG wird die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission (5) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 L 0055: Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 (ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13).“

2.

In Teil 2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2005/947/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„45.

32006 R 0217: Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17).

46.

32006 L 0047: Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18).“

3.

In Teil 1 wird der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 und der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/55/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 23.

(2)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.

(3)  ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18.

(4)  ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.