29.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 143/2006
vom 8. Dezember 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2006 vom 22. September 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Mit der Richtlinie 2006/47/EG wird die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission (5) aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 2 werden nach Nummer 44 (Entscheidung 2005/947/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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3. |
In Teil 1 wird der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 und der Richtlinien 2006/47/EG und 2006/55/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 333 vom 30.11.2006, S. 23.
(2) ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.
(3) ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18.
(4) ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13.
(5) ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.