21.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/85 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 139/2006
vom 27. Oktober 2006
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 (1) geändert. |
(2) |
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996 (2) wurde die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Abkommens ausgeweitet, indem das Netzwerk der Europäischen Arbeitsverwaltungen (Eures) in das Protokoll 31 zum Abkommen aufgenommen wurde. |
(3) |
Ursprünglich behielt sich Liechtenstein das Recht vor, sich in Abhängigkeit von den Ergebnissen der gemeinsamen Überprüfung der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Freizügigkeit nach Protokoll 15 zum Abkommen an Eures zu beteiligen. |
(4) |
Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Überprüfung erfolgten durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 (3) neue sektorale Anpassungen in den Anhängen V und VIII des Abkommens in Bezug auf Liechtenstein vorgenommen, die die Aufnahme eines Wohnsitzes in Liechtenstein beschränken. |
(5) |
Der Vorbehalt in Bezug auf Liechtensteins Beteiligung an Eures sollte nicht länger Anwendung finden. |
(6) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um die Beteiligung Liechtensteins an Eures mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zu ermöglichen – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 15 Absatz 4 des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
„(4) |
Die Absätze 1 und 3 gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2007.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (4) in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.
(2) ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 50.
(3) ABl. L 74 vom 15.3.2001, S. 29.
(4) Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.