30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2006

vom 22. September 2006

zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10d (Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„10e.

32005 L 0056: Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 105.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.