30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/59 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 127/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10d (Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„10e. |
32005 L 0056: Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 105.
(2) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.