30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/15 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 104/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des Abkommens wird nach Nummer 81 (Entscheidung 2005/65/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
„82. |
32005 R 1739: Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 86.
(2) ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47
(3) Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.