30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/3 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 100/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/392/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/434/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen (7) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Entscheidung 2005/458/EG der Kommission vom 21. Juni 2005 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für Italien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (9), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Mit der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission werden die Entscheidungen 86/404/EG (10), 88/124/EG (11) und 96/80/EG (12) der Kommission aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen sind. |
(11) |
Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission wird die Entscheidung 2003/828/EG (13) der Kommission aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist. |
(12) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 und der Entscheidungen 2005/362/EG, 2005/375/EG, 2005/379/EG, 2005/392/EG, 2005/393/EG, 2005/434/EG und 2005/458/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (14).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 86.
(2) ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 37.
(3) ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 87.
(4) ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.
(5) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 17.
(6) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22.
(7) ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 21.
(8) ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.
(9) ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1.
(10) ABl. L 233 vom 20.8.1986, S. 19.
(11) ABl. L 62 vom 8.3.1988, S. 32.
(12) ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 50.
(13) ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41.
(14) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ANHANG
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Teil 1.2 wird nach Nummer 18 (Entscheidung 2004/557/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
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2. |
In Teil 2.2 wird nach Nummer 30 (Entscheidung 2002/8/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
In Teil 2.2 wird der Wortlaut der Nummern 4 (Entscheidung 86/404/EG der Kommission), 6 (Entscheidung 88/124/EWG der Kommission) und 27 (Entscheidung 96/80/EG der Kommission) gestrichen. |
4. |
In Teil 2.2 wird unter Nummer 17 (Entscheidung 90/255/EG der Kommission) Folgendes angefügt: „geändert durch:
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5. |
In Teil 3.2 wird nach Nummer 32 (Entscheidung 2005/176/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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6. |
In Teil 3.2 wird der Wortlaut von Nummer 30 (Entscheidung 2003/828/EG der Kommission) gestrichen. |
7. |
Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Teil 3.2 wird nach Nummer 31 (Entscheidung 2005/235/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
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8. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 76 (Entscheidung 2004/233/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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9. |
In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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