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19.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/10 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 79/2006
vom 7. Juli 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:
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„— |
32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. Juli 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.
(2) ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.