19.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2006

vom 7. Juli 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 (ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)   ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 94.

(2)   ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.