7.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1). |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein. |
(7) |
Die EFTA-Staaten haben die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (6) zur Kenntnis genommen und schließen sich ihr an – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„66t. |
32004 R 0549: Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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66u. |
32004 R 0550: Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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66v. |
32004 R 0551: Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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66w. |
32004 R 0552: Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“ |
Artikel 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(4) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(5) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(6) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.
(7) Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 67/2006 zur Aufnahme der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
In Bezug auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien an, dass sich interessierte Kreise aus den EFTA-Staaten gleichberechtigt mit interessierten Kreisen aus den EU-Mitgliedstaaten an dem „Industry Consultation Body“ beteiligen dürfen.
In Bezug auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Informationsaustauschs im Einklang mit und unbeschadet der Ziffer 5 des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen sowie der Kenntnisnahme der Kommission von der Leistungsüberprüfung der EFTA-Staaten an.
In Bezug auf die Vereinbarung über gemeinsame Finanzierung, deren Vertragspartei Island ist, sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine derartige Regelung Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entspricht.