7.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1). |
(2) |
Die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56s (Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
„56t. |
32005 L 0065: Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).“ |
Artikel 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/65/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.
(2) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.
(3) Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt