7.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2006

vom 2. Juni 2006

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56s (Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:

„56t.

32005 L 0065: Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).“

Artikel 2

Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/65/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

(3)  Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt