29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/97


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 48/2006

vom 28. April 2006

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

(2)

Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„2v.

32002 D 0739: Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4).

2w.

32002 D 0740: Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10).

2x.

32002 D 0741: Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.

(2)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(4)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(5)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.