29.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/97 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 48/2006
vom 28. April 2006
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2006 vom 10. März 2006 geändert (1). |
(2) |
Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„2v. |
32002 D 0739: Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4). |
2w. |
32002 D 0740: Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10). |
2x. |
32002 D 0741: Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/739/EG, 2002/740/EG und 2002/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2006.
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 55.
(2) ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.
(3) ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.
(4) ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.
(5) Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.