30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1994 vom 21. März 1994 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIX des Abkommens werden hinter Nummer 1 (Richtlinie 93/15/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

„2.

32004 D 0388: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43).

3.

32004 L 0057: Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/57/EG und der Entscheidung 2004/388/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43.

(3)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 73.

(4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.