30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2006

vom 27. Januar 2006

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert (1).

(2)

Die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel X des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 7b (Richtlinie 94/26/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„7c.

32004 L 0108: Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).“

2.

Der Wortlaut von Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 20. Juli 2007 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

R. WRIGHT


(1)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.

(3)  Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.